Zurückverweisung
I.d.R. entscheiden die Berufungsgerichte (Berufung) nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage selbst, auch wenn sie das angefochtene Urteil aufheben, in gesetzlich geregelten Fällen (insbes. bei Verfahrensfehlern des Erstgerichts) verweisen sie jedoch die Sache an das Erstgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Dagegen ist bei einer begründeten Revision die Z. die Regel; nur in Sonderfällen entscheidet das Revisionsgericht selbst; vgl. z.B. §§ 538, 565 ZPO.
(z. B. §§ 538 ff. ZPO) ist die Rückübertragung eines Rechtsstreits durch das Rechtsmittelgericht an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung nach Aufhebung eines angefochtenen — Urteils. Die Z. ist bei der —Revision die Regel und bei der —Berufung (§ 538 II ZPO) die Ausnahme. In Strafsachen erfolgt sie an eine andere — Kammer oder an ein anderes — Gericht. Lit.: Dierlamm, A., Ausschließung und Ablehnung von Tatrichtem nach Zurückverweisung, 1994
Hebt ein Rechtsmittelgericht (Rechtsmittel) das angefochtene Urteil auf, so kann es den Rechtsstreit (oder die Strafsache) an die Vorinstanz zurückverweisen, damit dieses Gericht in der Sache neu verhandle und entscheide (§§ 538 II, 563 ZPO, §§ 328, 354 StPO, § 72 V ArbGG, §§ 130, 144 VwGO, §§ 126 f. FGO, §§ 159, 170 SGG). Die Z. ist bei der Revision die Regel, weil das Revisionsgericht keine Tatsachenfeststellungen trifft und daher, wenn diese ergänzungsbedürftig sind, nicht selbst abschließend entscheiden kann. In Strafsachen muss stets an eine andere Kammer (Abteilung) der Vorinstanz oder ein anderes Gericht zurückverwiesen werden. Bei der Berufung und Beschwerde ist die Z. die Ausnahme; sie beschränkt sich auf Fälle, in denen Verfahrensmängel der Vorinstanz die Wiederholung des Verfahrens vor dieser erfordern.
Vorheriger Fachbegriff: Zurückstufung | Nächster Fachbegriff: Zurückweisung