Zusammentreffen von (mit) Sozialversicherungsleistungen
Treffen in der gesetzlichen Rentenversicherung mehrere Renten aus eigener Versicherung zusammen, wird nur die höchste gezahlt. Sind die Renten gleich hoch, ergibt sich aus einer im Gesetz aufgestellten Rangfolge, welche Rente gezahlt wird. Beim Z. von großer und kleiner Witwen- oder Witwerrente wird nur die große gezahlt. Kommen mehrere Waisenrenten zusammen, wird nur die höchste gezahlt, bei gleich hohen die zuerst beantragte (§ 89 SGB VI; zur Unfallversicherung vgl. §§ 59, 70 SGB VII).
Auf eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für den gleichen Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente, Versorgung oder Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet. Eine bei Wiederheirat gezahlte Rentenabfindung (Abfindung) wird zum Teil - und zwar in angemessenen Raten - von der wiederauflebenden Rente nach dem vorletzten Ehegatten einbehalten (§ 90 SGB VI).
Witwen- oder Witwerrente für mehrere Berechtigte: Jeder Berechtigte erhält den Teil der Rente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe zur Dauer der übrigen Ehen entspricht (§ 91 SGB VI).
Beim Zusammentreffen von eigener Rente aus der Rentenversicherung mit Verletztenrente ist ein Grenzbetrag zu beachten, bei dessen Überschreitung die Rente entsprechend gekürzt wird, während die Verletztenrente unberührt bleibt. Das Gleiche gilt beim Z. von Hinterbliebenenrenten aus der RV und aus der UV. Auch hier erfolgt die Kürzung bei der Rente der RV (§ 93 SGB VI).
Treffen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Arbeitsentgelt zusammen, wird dieses (netto) auf die Rente angerechnet, ebenso ein Vorruhestandsgeld (§ 94 SGB VI). Beim Z. mit Arbeitslosengeld wird dieses auf die Rente angerechnet (§ 142 SGB III).
Treffen Witwen- oder Witwerrenten, Erziehungsrenten oder Waisenrenten an Kinder über 18 Jahren mit Erwerbseinkommen zusammen, wird dieses bis zu einer bestimmten Höhe auf die Rente angerechnet (§ 97 SGB VI; vgl. auch §§ 98, 311, 314 SGB VI).
Treffen beamtenrechtliche Versorgungsbezüge (Versorgung der Beamten) mit Renten zusammen, so werden sie nach Maßgabe der §§ 54 f. BVG gekürzt.
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