Zuständigkeitsvereinbarung

(auch Prorogation genannt) ist ein Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits, durch den die örtliche oder/und sachliche gerichtliche Zuständigkeit bestimmt wird. Durch die Z. kann ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges zuständig werden. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass sich die Z. auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, der Rechtsstreit vermögensrechtliche Ansprüche betrifft (und nicht z. B. dem Familiengericht zugewiesen ist) und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht (§ 40 ZPO). Eine wirksame Z. kann generell nur unter Kaufleuten (Kaufmann; auch juristische Person) und mit ausländischen Parteien getroffen werden, sonst nur - ausdrücklich und schriftlich - nach dem Entstehen der Streitigkeit (§ 38 ZPO); für das Mahnverfahren s. dort. Die Wirkung einer Z. hat auch das rügelose Verhandeln zur Hauptsache vor einem an sich unzuständigen erstinstanzlichen Gericht (§ 39 ZPO), vor dem Amtsgericht nur nach Belehrung (§ 504 ZPO). Im Zivilprozess hat die Z. große praktische Bedeutung, weniger in der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 46 II, 2 IV, 48 II ArbGG). Das Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren lässt keine Z. zu.




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