öffentlich-rechtlicher Vertrag
Vertrag, öffentlich-rechtlicher
, Sozialrecht: Handlungsformen neben dem Verwaltungsakt auch im Sozial-leistungsverfahren. Die gesetzlichen Regelungen nach §§ 53 ff. SGB X sind im Wesentlichen deckungsgleich mit den Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG-Bund. Jedoch können öffentlich-rechtliche Verträge über Sozialleistungen nur abgeschlossen werden, soweit die Erbringung der Sozialleistung im Ermessen des Leistungsträgers steht, § 53 Abs. 2 SGB X. Ausnahmen hiervon sind für den Austauschvertrag und Vergleichsvertrag, §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 3 SGB X von praktischer Bedeutung. Im Übrigen werden noch vertragsweise Regelungen herbeigeführt bzgl. der Kostenerstattung zwischen Trägern der freien Wohlfahrt und öffentlichen Kostenträgern, über die Stundung oder Tilgung von Beitragsschulden sowie im Erstattungsrecht. Echte koordinationsrechtliche Verträge werden der Praxis zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern, insb. der gesetzlichen Sozialversicherung, darüber hinaus häufig im Bereich ihrer Zusammenarbeit abgeschlossen.
Das gilt für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Eingliederung Behinderter, § 94 Abs. 1 SGB X, oder im Rehabilitationsrecht bei Vereinbarungen zwischen Krankenversicherungsträgern, Unfallversicherungsträgern und Rentenversicherungsträgern beispielsweise für Maßnahmen zur Krebsbekämpfung.
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