Überweisungsvertrag

(§ 676 a BGB) ist der Vertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag), durch den das überweisende (die Überweisung ausführende) Kreditinstitut gegenüber dem (die Überweisung veranlassenden) Überweisenden verpflichtet wird, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto bei dem überweisenden (die Überweisung ausführenden) Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen. Soll die Gutschrift durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut verpflichtet, den Überweisungsbetrag rechtzeitig und grundsätzlich ungekürzt dem Kreditinstitut des Begünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermitteln. Der Überweisende kann bei entsprechender Vereinbarung dem Kreditinstitut den zu überweisenden Geldbetrag auch in bar zur Verfügung stellen. Lit.: Klamt, A./Koch, C., Das neue Überweisungsgesetz, NJW 1999, 2776

Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem sich ein Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung (auch durch Bareinzahlung, § 676 a Abs. 1 S. 3 BGB) veranlasst (Überweisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck, soweit üblich, mitzuteilen (§ 676a Abs. 1 BGB). Hierbei handelt es sich allein um das Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisenden und seiner Bank, während das Rechtsverhältnis zwischen mehreren am Überweisungsvorgang beteiligten Banken ein Zahlungsvertrag ist.
Anders als nach früherem Rechtsverständnis (vgl. etwa BGHZ 10, S. 319 ff., 322) ist die Banküberweisung nach den durch das Überweisungsgesetz vom 21.7. 1999 (BGBl. 1 1642) eingefügten §§ 676 a-676 c BGB damit nicht mehr lediglich eine Einzelweisung (1665 BGB) im Rahmen des Girovertrages (jetzt in § 676 f BGB geregelt), sondern ein eigenständiger Vertrag.
§ 676 a Abs. 2 BGB schreibt bestimmte Ausführungsfristen für die Ausführung der Überweisung durch die beauftragte Bank vor. Gern. §676b BGB haftet die beauftragte Bank (verschuldensunabhängig, § 676 c Abs. 1 S. 1 BGB, aber vorbehaltlich eines Mitverschuldens des Auftraggebers, § 676b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 6 BGB oder höherer Gewalt, § 676b Abs. 4 BGB), wenn der überwiesene Betrag verspätet, gekürzt oder gar nicht beim Empfänger eingeht. Sind am Überweisungsvorgang mehrere Kreditinstitute beteiligt, kann das aus dem Überweisungsvertrag zum Schadensersatz verpflichtete Kreditinstitut ggf. aus dem Zahlungsvertrag gegen das verantwortliche Kreditinstitut Rückgriff nehmen (§ 676e BGB).
§ 676 a Abs. 3, 4 BGB enthalten Sonderregelungen zu der Kündigung des Überweisungsvertrags durch das beauftragte Kreditinstitut und den Überweisenden, die bei Beteiligung mehrerer Kreditinstitute durch die Regelung des § 676 d Abs. 2 BGB für den zwischen diesen bestehenden Zahlungsvertrag ergänzt werden.
Anders als der allgemeine Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt der Überweisungsvertrag nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers (§116 S. 3 InsO).
Mit der Umsetzung der Zahlungsdienst-Richtlinie wird der Überweisungsvertrag durch den neuen Einzelzahlungsverrag (als Fall des Zahlungsdienstvertrages) abgelöst werden.

Der Ü. ist eine Form des Zahlungsdienstevertrags (Geschäftsbesorgungsvertrag, 2). Durch den Ü. wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Girovertrags gegenüber seinem Kunden verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto oder durch Übermittlung an dessen Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen. Anders Anweisung. Überweisungen sind baldmöglichst zu bewirken; es gilt eine Frist von höchstens 3 Bankgeschäftstagen, ab 1. 1. 2012 bei Ü. in Euro ein Geschäftstag. Bei - auch unverschuldeter - Überziehung dieser Fristen (Verspätung) hat das Kreditinstitut den Geldbetrag zu verzinsen; ungerechtfertigt gekürzte Beträge sind dem Überweisenden ohne zusätzliche Entgelte oder Auslagen zu erstatten oder dem Begünstigten zu überweisen. Andere Ansprüche, die ein Verschulden voraussetzen, oder aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben hiervon unberührt. Über Kundeninformationspflichten s. Geschäftsbesorgungsvertrag (2), Lastschriftverfahren, Dauerauftrag, Gütestellen.




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