Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Strafprozessrecht: Bezeichnung für die Anfechtungsmöglichkeit des Betroffenen gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen, Sachleitungsentscheidungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung sowie des Antrags gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren.
— Die Vorschrift des §98 Abs.2 S.2 StPO gilt unmittelbar für die Beschlagnahme von Beweisgegenständen. Der Gewahrsamsinhaber, Eigentümer oder Besitzer nichtrichterlich beschlagnahmter Gegenstände kann nicht fristgebunden beim zuständigen Amtsgericht die richterliche Überprüfung der Beschlagnahme herbei führen. Für die Beschlagnahme von Gegenständen zur Vorbereitung von Verfall oder Einziehung ergibt sich das Recht des Betroffenen auf Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus §111e Abs.2 S.3 StPO.
— Ausdrücklich in der StPO vorgesehen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ferner gegen die Anordnung der Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände (§ 1111 Abs.6 S.1 StPO), gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen Zeugen und Sachverständige seitens der Staatsanwaltschaft (§161a Abs.3 S.1 StPO) sowie die Vorführung des Beschuldigten zu einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (§163a Abs.3 S.2 StPO). In diesen Fällen entscheidet i. d. R. das Landgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über den Antrag (§161a Abs.3 S.2 StPO).
Entsprechend angewendet wird § 98 Abs.2 S.2 StPO im Hinblick auf die umfassende Rechtschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG auf alle anderen Zwangsmaßnahmen mit richterlichem Erlaubnisvorbehalt, insbesondere die Durchsuchung (BGH
NJW 1999, 730).
* Auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter nichtrichterlicher und richterlicher Anordnungen ist nach neuerer Rspr. mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in analoger bzw. doppelt analoger Anwendung von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu erreichen. Im Hinblick auf die tiefgreifenden Grundrechtseingriffe durch strafprozessuale Maßnahmen ist sowohl die Prüfung der Anordnung als auch der Art und Weise des Vollzugs nachträglich möglich. Die Gegenansicht befürwortet eine Überprüfung drch das Oberlandesgericht gemäß §§23, 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG.
* Gegen sachleitende Anordnungen in der Hauptverhandlung, die gemäß § 238 Abs. 1 StPO der Vorsitzende zu treffen hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §238 Abs. 2 StPO statthaft. Der hierauf ergehende Gerichtsbeschluss ist gemäß § 305 S.1 StPO unanfechtbar.
* Im Klageerzwingungsverfahren wird der gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft gerichtete Antrag an das Oberlandesgericht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezeichnet, §172 Abs. 2 S.1 StPO.
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