Asylverfahren
Das Grundgesetz stellt lediglich die sachlichen Voraussetzungen des Asylanspruchs fest, das Asylverfahren dagegen richtet sich nach dem Asylverfahrensgesetz. Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Abgelehnte Asylbewerber können gegen die Entscheidung des Bundesamtes das Verwaltungsgericht anrufen.
Bis das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, steht dem Asylbewerber grundsätzlich ein vorläufiges Bleiberecht zu. Er ist aber verpflichtet, bis zu längstens drei Monaten in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In dieser Zeit darf er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, erhält jedoch, wenn er bedürftig ist, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Das vorläufige Bleiberecht entfällt allerdings, wenn der Asylbewerber aus einem der gesetzlich festgelegten sicheren Dritt- oder Herkunftsländer eingereist oder sein Asylantrag offenkundig unbegründet ist.
In dem Asylverfahren wird von dem Asylbewerber nicht der Beweis für seine politische Verfolgung verlangt. Er muss jedoch einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich für ihn die Gefahr einer politischen Verfolgung ergibt. Darüber hinaus hat er bei der Aufklärung des Sachverhalts bezüglich der Gefährdungslage in seinem Heimatstaat mitzuwirken. Die zuständigen Behörden und Gerichte müssen dann aufgrund des vom Asylbewerber vorgetragenen Sachverhalts, also der von ihm geschilderten Zustände in seinem Land, von Amts wegen feststellen, ob eine politische Verfolgung vorliegt, und haben gegebenenfalls selbst für die nötigen Ermittlungen zu sorgen. Falls die Asylberechtigung nicht anerkannt wird, ergehen zunächst die Abschiebungsandrohung und dann die Abschiebungsanordnung, es sei denn, für den abgelehnten Asylbewerber entsteht ein Aufenthaltsanspruch nach dem Ausländergesetz entsprechend den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Staat kann auch aus humanitären Gründen auf die Abschiebung verzichten, wie es z. B. bei Flüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien geschah.
Art. 16a GG
Asylrecht, Asylverfahrensgesetz.
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