Aufsichtspflicht, Verletzung der

Die Aufsichtspflichtverletzung kann für den Verantwortlichen zivil- und strafrechtliche Folgen haben.

Über die zivilrechtlichen Folgen der A.verletzung insbes. durch Eltern oder Lehrer unerlaubte Handlung (3).

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen V. d. A. besteht nur bei Strafbarkeit wegen Teilnahme an der Straftat des zu Beaufsichtigenden.

Weiterhin gelten die Strafdrohungen gegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) und der Obhutspflicht durch Quälen oder rohes Misshandeln von Jugendlichen oder Gebrechlichen oder ihre böswillige gesundheitliche Vernachlässigung (§ 225 StGB).

Ferner kann gegen einen Betriebsinhaber oder -leiter, gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten eine Geldbuße verhängt werden, wenn in dem Betrieb eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, die in einer Verletzung betrieblicher Pflichten des Inhabers besteht (§ 130 OWiG).

Eltern, Lehrer oder sonstige Personen, die mit der Sorge für Kinder beauftragt sind, müssen diese auch besonders beaufsichtigen. Damit sollen nicht nur dritte Personen, sondern auch die Kinder selbst vor Schaden bewahrt werden. Besonders zu beachten ist die Aufbewahrung von Zündhölzern bei kleineren Kindern, da diese sich und andere durch die Verwendung dieses »gefährlichen Spielzeugs« oftmals erheblich gefährden können. Je älter das Kind wird, umso mehr tritt die Aufsichtspflicht den Kindern gegenüber zurück. Kann den
Eltern Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, können sie auch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden.

macht zivilrechtlich haftpflichtig, wenn sie ursächlich (Ursachenzusammenhang) für den eingetretenen Schaden ist u. vorsätzlich od. fahrlässig begangen wurde. Dritten gegenüber aus unerlaubter Handlung, bei A. über Minderjährige nach § 832 BGB. Auch vertragliche Haftung kann in Frage kommen, wenn A. zugleich Vertragsverletzung ist. Bei Beamten (u. Angestellten) des öffentlichen Dienstes wird A. i.d.R. Amtspflichtverletzung sein. - Strafrechtlich macht vorsätzliche od. fahrlässige A. den Aufsichtspflichtigen verantwortlich, wenn ein noch nicht 18jähriger eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, u. zwar nach § 143 StGB, wenn Tat des Minderjährigen ein Verbrechen od. ein Vergehen ist (Strafe: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe) nach § 361 Nr. 9 StGB, wenn Minderjähriger Übertretung begeht (Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen od. Geldstrafe bis zu 500 EUR). Begeht der Minderjährige eine Ordnungswidrigkeit, so ist A. Ordnungswidrigkeit nach § 32 OWiG. Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt ausserdem noch A. in Betrieben u. Unternehmen (§ 33 G über Ordnungswidrigkeiten). - Vgl. auch Vernachlässigen von Kindern.

unerlaubte Handlung; -Körperverletzung.

Nach § 832 BGB besteht eine sondergesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung für Schäden, die durch einen Minderjährigen oder eine Person verursacht werden, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf. Schadensersatzpflichtig ist der Aufsichtspflichtige, der kraft Gesetzes (§ 832 Abs. 1 S.1 BGB) oder kraft Vertrags (§ 832 Abs. 2 BGB) zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist.
Als Aufsichtspflichtige kraft Gesetzes haften insbes. Eltern von Minderjährigen (§§ 1626 ff., 1671 ff. BGB). Eine Aufsichtspflicht kraft Vertrages kann z. B. der Träger einer offenen psychiatrischen Klinik für einen Patienten haben (BGH NJW 1985, S. 677 ff.).
Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Fall der Verletzung einer (auf Beaufsichtigung gerichteten) Verkehrssicherungspflicht. Gehaftet wird für (eigenes) vermutetes Verschulden, d. h., den Aufsichtspflichtigen trifft die Last des Nachweises der (die Ersatzpflicht ausschließenden) Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung bzw. des Nachweises, dass der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 832 Abs. 1 S.2 BGB).
Scheidet eine Haftung des Aufsichtspflichtigen aus, kommt auch bei fehlender Deliktsfähigkeit u. U. eine (verschuldensunabhängige) Haftung des Beaufsichtigten in Betracht (§ 829 BGB).




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