Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahrenist das in der Abgabenordnung geregelte Rechtsschutzverfahren (§§ 347 ff. AO). Demnach ist gegen die in § 347 AO aufgezählten Verwaltungsakte, insbes. gegen den Steuerbescheid, als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch (2) gegeben. Einspruchsberechtigt ist derjenige, der durch einen Verwaltungsakt beschwert ist (§ 350 AO). Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, entscheidet schriftlich über den Einspruch (§§ 366, 367 AO). Wird die Einspruchsfrist versäumt, so ist ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Durch den Einspruch wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt. Das Finanzamt kann daher auch bei offenen Einspruchsverfahren bereits vollstrecken. Soll dies verhindert werden, so ist zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) zu beantragen; Vollziehung, sofortige (2). Das Finanzamt entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (§ 367 AO). Es kann aber auch dem Einspruch durch Änderungsbescheid abhelfen (Abhilfe, schlichte Änderung). Grundsätzlich ist die Durchführung des a. R., das auch Vorverfahren genannt wird, vor Klageerhebung erforderlich. Ausnahmen bestehen u. a. bei der Sprungklage (§ 45 FGO) und bei der Untätigkeitsklage (§ 46 FGO).
Weitere Begriffe : Nichtstreitige Verhandlung | Samenübertragung | Straßenverkehrszulassungsordnung |
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