Bürgerliche Rechtsstreitigkeitist ein gerichtliches Verfahren, in dem der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts ist. Der Gegensatz ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 I VwGO; Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung wird nach heute überwiegender Meinung durch eine gemischte Anwendung der sog. Subjektionstheorie und der Interessentheorie vorgenommen. Eine b. R. liegt insbes. vor, wenn sie aus einem Rechtsverhältnis nach dem BGB, HGB, AktG, WechselG und den anderen zivilrechtlichen Gesetzen stammt, also z. B. aus Kauf, Mietvertrag, Arbeitsverhältnis, Werkvertrag, unlauterem Wettbewerb (auch wenn gegenüber einem Hoheitsträger). Über b. R.en entscheiden die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit nicht der Rechtsweg zu besonderen Gerichten zugelassen ist (§§ 13, 14 GVG), wie namentlich zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Weitere Begriffe : Zweischwerterlehre | Schaubiatt | Beiträge zur Sozialversicherung |
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