Beamtenhaftung

Auch Beamte können aufgrund des Arbeitsdrucks, dem sie oftmals ausgesetzt sind, Fehler begehen. Aufgrund der besonderen Fürsorge, die der Staat dem Beamten angedeihen lassen muss, kommt eine persönliche Haftung des Beamten nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Geschädigte muss zunächst versuchen, über den Staat Ersatz für ihm zugefügten Schaden zu erhalten. In diese besondere Haftungsbeschränkung sind auch regelmässig alle anderen Personen des Öffentlichen Dienstes mit einbezogen. Weitere Beschränkungen der Beamtenhaftung sind in zusätzlichen Gesetzen festgelegt, wie z. B. im Postgesetz.
Dem Beamten oder Angestellten im Öffentlichen Dienst muss selbstverständlich ein Verschulden an der Schädigung des Dritten treffen. Hat er allerdings diesen in voller Absicht geschädigt und ist ihm das nachzuweisen, dann hilft ihm auch der Staat nicht mehr, dann muss er tatsächlich für den angerichteten Schaden selbst aufkommen.
Für richterliche Entscheidungen gilt eine noch grössere Einschränkung der Haftmöglichkeit. Richter können für aus Urteilen entstehende Schäden, mögen diese auch noch so widersinnig sein, nur dann persönlich zur Haftung herangezogen werden, wenn sie sich im Zusammenhang mit dieser Schädigung zu einem Verhalten haben hinreissen lassen, das zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Die Verzögerung des Rechtsstreits durch den Richter kann niemals zu Haftungsansprüchen führen.
Ganz so schlimm ist es allerdings nicht, dass ein Beamter nur unter ganz erschwerten Bedingungen zum Ersatz durch ihn verursachter Schäden herangezogen werden kann. Immerhin hat man mit dem Staat oder der sonst betroffenen Körperschaft des Öffentlichen Rechts durchaus immer einen zahlungskräftigen Schuldner, so dass die Frage nicht auftaucht, ob denn der entstandene Schaden auch bezahlt werden kann.

(§ 839 BGB) ist die Haftung eines (beamtenrechtlichen) Beamten für die Schädigung eines Dritten durch schuldhafte Verletzung einer diesem gegenüber obliegenden Amtspflicht. Sie ist im hoheitlichen Bereich (für alle haftungsrechtlichen Beamten) vom Staat übernommen, so dass der Beamte dem Dritten hier überhaupt nicht haftet (Art. 34 GG). Voraussetzungen der B. sind der Beamte, die Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht in Ausübung des Amts, Rechtswidrigkeit, Verschulden, kausaler und adäquater Schaden sowie das Fehlen eines Ausschlussgrunds (Subsidiarität, Nichtabwendung). Seinem Dienstherrn haftet der (beamtenrechtliche) Beamte für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung entstandenen Schaden (§§ 46 BRRG, 78 BBG). Amtshaftung, Staatshaftung

Staatshaftung.




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