Bedürftigkeit
Im Sozialrecht :
Einige Sozialleistungen werden nur geleistet, wenn die Leistungsberechtigten ihren Bedarf nicht mit ihren eigenen und Mitteln naher Angehöriger decken können. Zu diesen Leistungen gehören das Ausbildungsgeld, die Berufsausbildungsbeihilfe, das BAföG, das Wohngeld, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Sozialhilfe. Bei den anderen Leistungen ist Bedürftigkeit nicht Anspruchsvoraussetzung. Der Bezug bestimmter Einkünfte kann bei diesen aber zum Ruhen der Leistung führen, z.B. Urlaubsabgeltung beim Arbeitslosengeld.
, Sozialrecht: Voraussetzung für Leistungen der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III a. F. und der
Sozialhilfe. Gern. § 11 BSHG a. E und § 193 SGB III a. E darf der Antragsteller über keine erheblichen Vermögenswerte verfügen, die er zur Sicherung seines Unterhalts einsetzen könnte. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine andere Person, die zum Unterhalt oder zur Unterstützung verpflichtet ist, über Einkommen verfügt, aus dem der Unterhalt des Antragstellers bestritten werden kann. Zu den sonstigen unterhaltspflichtigen Personen zählen regelmäßig nahe Angehörige wie Eltern oder Kinder ebenso wie Ehegatten, seit 1. 8. 2001 Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Letzteres ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gern. Art. 3 GG vereinbar, vgl. BVerfG NJW 1993, 643 ff. Seit dem 1.1. 2005 gelten für die allgemeine Sozialhilfe die §§ 82 ff., 90 ff. SGB XII, für das Arbeitslosengeld II die vergleichbaren Kriterien zur Hilfsbedürftigkeit in §§ 9-13 SGB II.
Bei der Bedürftigkeit ist neben dem Einkommen gem. §§85 ffSGB XII auch zu überprüfen, ob eine betroffene Person nicht ausreichend aus eigenem Vermögen den notwendigen Lebensunterhalt beschaffen kann. Das einzusetzende Vermögen wird in den §§ 90, 92 a SGB XII als das gesamte verwertbare Vermögen definiert. Von besonderer Bedeutung ist regelmäßig, dass die Sozialhilfe gern. § 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII nicht abhängig gemacht werden kann vom Einsatz oder der Verwertung eines für die Alterssicherung bestimmten angemessenen Hausgrundstücks.
Insoweit ist regelmäßig bei Sozialhilfebezug jedenfalls nicht das angemessene, sog. kleine Hausgrundstück mit zu verwerten, BVerwG, Beschl. v. 30. 12. 1997 —5B25/97.
BBEG: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. 12. 2006, BGBl. I 2006, 2748. Das Gesetz regelt für
Geburten ab Januar 2007 ein einkommenabhängiges Elterngeld als Familienforderungsleistung und löste das Erziehungsgeldnach dem BerzGG ab. Familienrecht: nachehelicher Ehegattenunterhalt, Verwandtenunterhalt.
Unterhaltspflicht unter Verwandten, Scheidungsunterhalt.
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