Bedrohung

Wer einem anderen damit droht, ein gegen diesen oder eine ihm nahe stehende Person gerichtetes Verbrechen zu verüben, macht sich strafbar und hat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Bei der angedrohten Tat muss es sich aber wirklich um ein Verbrechen handeln. Beispielsweise begeht derjenige, der einem anderen gegenüber ankündigt, er werde ihn ausrauben oder seine Frau umbringen, im juristischen Sinn eine Bedrohung. Keine Bedrohung im Rechtssinn ist es dagegen, wenn der Täter einem anderen lediglich eine Ohrfeige ankündigt.
Auch bloße Verwünschungen und Prahlereien reichen für eine Strafbarkeit nicht aus, ebenso wenig wie die Androhung von übernatürlichen Handlungen wie Totbeten o. Ä.
§241 StGB
Verbrechen und Vergehen

wer einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens in einer ernst zu nehmenden Weise bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten od. mit Geldstrafe bestraft (§ 241 StGB).

(§241 I StGB) ist die an einen Menschen gerichtete (ernstliche) Ankündigung, gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person ein Verbrechen zu begehen. Die B. ist ein Gefährdungsdelikt. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. auch §241 II StGB.

Wer einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder einen ihm Nahestehenden bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. Geldstrafe bestraft; das gilt auch bei wissentlicher Vortäuschung einer bevorstehenden B. (§ 241 StGB). Es muss sich um eine ernstliche Drohung (nicht nur Verwünschungen o. dgl.) handeln; ob der Bedrohte sie ernst nimmt, ist unerheblich. Die B. ist ein Gefährdungsdelikt, das hinter weitergehenden Verletzungsdelikten zurücktritt (z. B. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Nötigung, Raub und Erpressung; sog. Gesetzeskonkurrenz, Konkurrenz von Straftaten). S. a. Nachstellung. Zivilrechtlich: Anfechtung von Willenserklärungen (2). Bei einer Drohung mit einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit muss auf Antrag des Opfers das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung weiterer B. treffen. Es kann dem Täter insbes. verbieten, die Wohnung des Opfers zu betreten, Verbindung mit dem Opfer aufzunehmen oder es zu treffen; der Verstoß gegen die Anordnung ist strafbar (§§ 1, 4 GewaltschutzG v. 11. 12. 2001, BGBl. I 3513).




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