Künstliche Befruchtung
Die Fortpflanzungsmedizin ist ethisch, medizinisch und rechtlich höchst umstritten. Ihre Anwendungsmöglichkeiten sind im Embryonenschutzgesetz festgelegt, das verschiedene strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz des menschlichen Lebens und zur Vermeidung gespaltener Mutterschaften enthält. Es verbietet beispielsweise die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken, den Gentransfer in menschliche Keimbahnzellen, die gezielte Erzeugung genetisch identischer Menschen, so genannter Klone, die gezielte Geschlechtsfestlegung eines Kindes, die Übertragung fremder Eizellen auf eine Frau, die Übertragung eines Embryos auf eine Ersatzmutter bzw. seine Entnahme zu diesem Zweck.
Nur ein Arzt darf eine künstliche Befruchtung, eine Embryonenübertragung und die Konservierung eines Embryos oder einer befruchteten Zelle vornehmen.
Dagegen ist die Verwendung von Spendersamen gesetzlich nicht verboten. Sie wirft jedoch eine Vielzahl zivilrechtlicher Fragen auf. Kann beispielsweise ein Ehemann die Ehelichkeit eines Kindes anfechten, das er nicht gezeugt hat? Solche Fragen sollen so bald wie möglich in einem neuen Fortpflanzungsmedizingesetz geregelt werden.
Embryonenschutzgesetz
Die in den letzten Jahren zunehmend häufiger praktizierte Erzeugung menschlichen Lebens durch k. B. wirft schwierige ethische, aber auch juristische Fragen auf. Sie betreffen ihre Zulässigkeit u. ihre zivilrechtlichen Folgen.
Das geltende Strafrecht verbietet die k. B. nicht. Weitgehend Einigkeit herrscht darüber, dass die homologe Insemination (k. B. einer Frau mit dem Samen des Ehemannes) weder gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 I GG) noch gegen das Gebot des Schutzes von Ehe u. Familie (Art. 6 I GG) verstösst. Meinungsverschiedenheiten ergeben sich jedoch in der rechtlichen Bewertung der heterologen Insemination (k. B. einer Frau mit dem Samen eines mit ihr nicht verheirateten Mannes). Ihre Zulässigkeit wird bei verheirateten Frauen, sofern der Ehemann zustimmt, überwiegend bejaht, bei einer ledigen Frau ohne Geschlechtspartner hingegen abgelehnt; umstritten ist, ob sie im Fall einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft erlaubt sein soll. Das durch k.B. entstandene Leben geniesst den Schutz des Art. I IGG (Menschenwürde) u. des Art. 2II GG (Recht auf Leben); mit ihm darf nicht experimentiert werden. Insoweit sind der vorbehaltlos gewährleisteten Forschungsfreiheit (Art. 5 III GG) durch die Verfassung selbst Grenzen gezogen (Gentechnik). Embryonen dürfen daher nur mit dem Ziel der späteren Implantation u. nicht zu Forschungszwecken erzeugt werden. So ist etwa das Klonen von Menschen (die Erzeugung genetisch identischer Zellen) verboten. Auch die Forschung an überzähligen Embryonen stösst auf unüberschreitbare verfassungsrechtliche Schranken. Angesichts der Vielzahl ungeklärter und umstrittener Rechtsfragen wird der Erlass eines Embryonenschutzgesetzes nachdrücklich gefordert.
Zu den zivilrechtlichen Folgen der k. B.: Wendet man die familienrechtlichen Regelungen des BGB auf die verschiedenen Fallkonstellationen an, so gilt im wesentlichen folgendes: Bei k.B. einer unverheirateten Frau wird das Kind nichteheliches Kind der Frau. Ist die Frau verheiratet, wird es eheliches Kind; ist ein fremder Mann Samenspender, gilt es gleichwohl als ehelich, solange die Ehelichkeit nicht erfolgreich vor Gericht angefochten ist. Erheblich komplizierter ist die Rechtslage, wenn ein extrakorporal in vitro (im Reagenzglas) erzeugtes Kind einer Frau implantiert wird, die nicht die genetische Mutter ist. Da die "Leihmutter" das Kind geboren hat (vgl. § 1591 BGB), ist sie Mutter im Rechtssinne. "Adoptionsvereinbarungen" gegen Entgelt zwischen der sog. Leihmutter und den genetischen Eltern sind wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB). Die Tätigkeit von "Leihmutter-Agenturen" ist aufgrund der Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes (Annahme als Kind) untersagt.
Im Sozialrecht:
Gesetzlich Krankenversicherte, deren Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist, haben Anspruch auf künstliche Befruchtung (§§27 Abs. 1 S. 4, 27a SGB V). Die Leistung erhalten nur Versicherte, die das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 40. (Frauen) bzw. das 50. Lebensjahr (Männer) vollendet haben. Die künstliche Befruchtung muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein, weil die Fruchtbarkeit nicht mit anderen Mitteln (hormonelle Stimulation, chirurgische Eingriffe, psychotherapeutische Behandlung) herbeigeführt werden kann. Ausserdem muss nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen (§27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Dies ist nicht der Fall, wenn die künstliche Befruchtung bereits 3 Mal ohne Erfolg durchgeführt wurde. Vor der Durchführung der Befruchtung müssen die Ehegatten von einem Arzt informiert worden sein, der diese selbst nicht durchführt. Die Leistung beinhaltet medizinische Massnahmen zur Herbeiführung der Schwangerschaft durch Ärzte oder Einrichtungen mit besonderer Genehmigung. Die Krankenkasse übernimmt 50% der im Behandlungsplan genehmigten Kosten der Massnahme, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden (§27a Abs. 3 S. 3 SGB V). Dies gilt auch für die bei der hormonellen Stimulation eingesetzten Medikamente.
Die Heilbehandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist, dass die Maßnahme nach medizinischer Erkenntnis erforderlich ist, nach ärztlicher Feststellung hinreichende Erfolgsaussicht besteht, die Personen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und die Ehegatten zuvor von einem unabhängigen Arzt beraten worden sind (vgl. § 27 a SGB V).
Samenübertragung.
Im Sozialrecht:
Künstliche Befruchtung
künstliche Fortpflanzung; eine andere Bezeichnung ist assistierte Reproduktion.
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