Berechtigung, sachenrechtliche
zur Verfügung über ein dingliches Recht ist der verfügungsbefugte Inhaber oder aber der verfügungsbefugte Nichtinhaber berechtigt. Die Berechtigung ist bei Erwerbs- bzw. Übertragungstatbeständen von dinglichen Rechten eine der entscheidenden Voraussetzungen. Die durch Rechtsgeschäft erstrebte Rechtsänderung kann nur eintreten, wenn der Verfiigende nach der Rechtsordnung dazu berechtigt ist. Berechtigt ist nicht nur der verfügungsberechtigte Inhaber des dinglichen Rechts, sondern auch auf der Nichtinhaber, dem kraft Gesetzes das Verfügungsrecht zusteht oder der mit Ermächtigung i.S.v. § 185 Abs. 1 BGB (Einwilligung, vorherige Zustimmung) verfügt.
Zur Verfügung über (bewegliche und unbewegliche) Sachen ist grundsätzlich der Eigentümer berechtigt. Seine Berechtigung fehlt bei behördlichem oder gesetzlichem Verfügungsverbot (§§ 135, 136 BGB), Insolvenzverwaltung (§ 81 Abs. 1 InsO), Nachlassverwaltung (§ 1984 Abs. 1 BGB) oder Testamentsvollstreckung (§ 2211 BGB). Ehegatten bzw. Lebenspartner können nicht alleine über das Vermögen im Ganzen oder Haushaltsgegenstände verfügen (§§ 1365, 1369 BGB i.V.m. § 6 S. 2 LPartG). Die Verfügungsbefugnis fehlt auch bei Bedingungseintritt bei Verfügungen in der Schwebezeit (§ 161 Abs. 3 BGB) bzw. bei Eintritt des Nacherbfalles (§ 2113 Abs. 1 BGB), bis zum Eintritt der Bedingung bzw. des Nacherbfalles verfügt der Eigentümer allerdings noch als Berechtigter.
Kraft Gesetzes als Nichteigentümer sind zur Verfügung berechtigt der Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), der Nachlassverwalter (§ 1985 Abs. 1 BGB) und der Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB).
Fehlt es an der Berechtigung des verfügenden Veräußerers, kann der Erwerber nur gutgläubig vom Nichtberechtigten das dingliche Recht erwerben. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Berechtigte der Verfügung nachträglich zustimmt (*Zustimmung, vgl. § 185 Abs. 2, Alt. 1 BGB). Die Genehmigung macht zwar die Verfügung wirksam, ändert aber nichts an der fehlenden Berechtigung des Verfügenden. Dies hat Auswirkungen u. a. für den § 816 Abs. 1 BGB, der nur eingreift, wenn ein „Nichtberechtigter” verfügt hat, was nicht der Fall ist, wenn der Eigentümer eingewilligt hat, wohl aber, wenn er die Verfügung nur genehmigt.
Die Verfügungsbefugnis kann durch Rechtsgeschäft nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt werden, § 137 BGB (wohl aber kann sich der Rechtsinhaber schuldrechtlich verpflichten, nicht zu verfügen). Eine Ausnahme besteht bei der Abtretung: Nach § 399 Var. 2 BGB kann die Abtretbarkeit einer Forderung rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden (Rückausnahme: § 354a HGB).
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