Bergmann
Im Arbeitsrecht :
. I. Die Bergleute gehören nicht zu den gewerbl. AN i. S. der GewO, wenngleich einzelne Vorschriften entspr. Anwendung finden (§§ 105b, 154a GewO). Ihr Arbeitsverhältnis sowie das
der Bergbauangestellten richtet sich nach dem BGB. Die Landesgesetze sind durch das BBergG aufgehoben; das BBergG selbst enthält im allgemeinen keine Normen für das Individualarbeitsrecht (Boldt RdA 81, 1). Da im Bergbau vor allem Grossunternehmen tätig werden, richtet sich das Arbeitsvertragsrecht weitgehend nach Tarifverträgen; von besonderer Bedeutung sind die Tarifverträge für den rheinisch-westfälischen Bergbau. Es gelten z. Z. in den Bergbauregionen der alten BL MTV für AN v. 14. 11. 1989. TV über allgemeine betriebliche Arbeitsbedingungen v. 12. 4. 1975 m. spät. Änd.; Tarifvertrag über Betriebsverfassung v. 1. 1. 1977 i. d. F. v. 1. 4. 1990. Die Rechtslage in den neuen BL ist umstr. Die typische Entlohnung des B. ist das histor. gewachsene Gedinge, dessen Ursprün-
ge bis auf das frühe Mittelalter zurückgehen. Es ist wie der Ak-
kord u. die Prämie eine Form der Leistungsentlohnung. Der Gedingevertrag wird wegen der im Bergbau naturgegebenen Veränderlichkeit der Arbeitsbedingungen (wechselnde Härte der Kohle, Veränderlichkeit des Gebirgsdrucks, Wasserzufluss usw.) grundsätzlich vor Ort in freier Vereinbarung zwischen dem Beauftragten der Werksleitung einerseits sowie dem Ortsältesten u. mind. einem Beauftragten der Gedingebelegschaft andererseits aufgrund von Erfahrungswerten u. fachmännischer Beurteilung der überschaubaren Verhältnisse für die betreffende Gedingekameradschaft abgeschlossen (Anl. 6.4 zum MTV). Das Gedinge wird in einen Gedingeschein eingetragen. B. u. ehemalige B. erhalten Hausbrandversorgung (AP 3 zu § 611 BGB Deputat = DB 80, 502; AP 4 = DB 80, 1126; AP 5; AP 7 = DB 84, 1834; AP 58, 64 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = DB 84, 1251, 2571; AP 9 zu § 611 BGB Deputat = EzA 46 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
II. Die AN des Bergbaus geniessen einen weitgehenden öffentl.rechtl. Sozialschutz.
1. Der Einkommenssicherung im Bergmannsberuf dient das G über die Bergmannsprämie i. d. Änd. v. 7. 5. 1980 (BGBl. 1 532) nebst DVO i. d. F. v. 20. 12. 1977 (BGBl. I 3135). Hiernach erhalten AN des Bergbaus (ausgenommen leitende Angestellte), die unter
Tage beschäftigt werden, Bergmannsprämie für jede volle, unter Tage verfahrene Schicht. Sie beträgt 10,— DM je Schicht (§§ 1, 2 BergPG).
2. Der Wohnungsfürsorge dient das G zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau i. d. F. v. 4. 5. 1957 (BGBl. I 418 m. sp. Änd.) sowie die DVO v. 31. 8. 1966 (BGBl. I 549).
3. Für die von Stillegungsmassnahmen betroffenen Bergleute ist ein Gesamtsozialplan — GSP — aufgestellt v. 15. 5. 1968 (BAnz. 1968 Nr. 94) zuletzt geänd. am 11. 6. 1975 (BAnz. Nr. 107). Der erste Teil des GSP (Abfindungsgeld) ist in §§ 24-31 KohleanpassungsG.
Der 2. Teil in Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für AN des Steinkohlenbergbaues, die von Massnahmen i. S. d. Art. 56 § 2 EGKS-Vertrag betroffen sind.
Der 3. Teil ist in § 7 KohleanpassungsG enthalten. Landesrichtlinien gelten in NRW. Besondere Richtlinien gelten für den Eisenerz-bau (vgl. frühere Auflagen).
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