Berufliche Rehabilitation
Im Sozialrecht :
Teilhabe am Arbeitsleben
Förderleistung zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Als Ermessensleistung der gesetzlichen Rentenversicherung und als Leistung der Unfallversicherungsträger ist eine Anzahl von Hilfestellungen für die berufliche Wiedereingliederung gesetzlich vorgesehen. In der Rentenversicherung enthalten die §§ 15,16 SGB VI etwa Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, der Förderung der Arbeitsaufnahme, berufsvorbereitende Leistungen etc. Voraussetzung ist, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Antragsteller handelt, dessen
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch die Leistung zur
Rehabilitation eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können. Zudem ist eine Wartezeit von 15 Jahren oder der bereits eingetretene Leistungsbezug einer Rente wegen Erwerbsminderung vorgesehen. Fehlt es an den beiden letztgenannten Voraussetzungen, kann gleichwohl berufliche Rehabilitation gewährt werden, wenn ohne berufsfördernde Leistungen ansonsten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Zukunft zu zahlen wäre oder die Leistung unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation voraussichtlich erforderlich ist, § 11 SGB VI. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach § 35 Abs. 1 SGB VII die berufliche Rehabilitation für Versicherte vorgesehen, die infolge eines Arbeitsunfalls einschließlich eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit diese Leistungen benötigen.
Mit der Neufassung des Rehabilitationsrechts im ersten Teil des SGB IX ab 1.7. 2001 ist nunmehr die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den §§ 33-43 SGB IX ausgestaltet. Als Entgeltersatzleistung sehen die §§ 45-48 SGB IX das Übergangsgeld vor, für Unterhaltspflichtige mit einem Kind 75 %, für die übrigen Leistungsempfänger 68 % des Nettoarbeitsentgeltes i. S. v. § 47 SGB IX.
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