Beschäftigungsförderungsgesetz

Im Arbeitsrecht :

(BeschFG) v. 26. 4. 1985 (BGBl. I 710) i. d. Verlängerung v. 22. 12. 1989 (BGB1 I 2206). Vgl. Friedhofen/Weber NZA 90, 713. Es soll der bestehenden Arbeitslosigkeit entgegenwirken. Es enthält in Abschn. 1 Regelungen über die erleichterte Zulassung befristeter Arbeitsverträge, in Abschn. II Vorschriften über die —3 Teilzeitbeschäftigung, Abrufarbeit u. Job-Sharing-Arbeitsverhältnisse.
I. 1. Das BeschFG gilt für den befristeten Abschluss von Arbeitsverträgen in der Zeit v. 1. 5. 1985 bis 31. 12. 1995. Es gilt betrieblich für alle AG des privaten u. des öffentlichen Rechtes unabhängig von der Betriebsgrösse (vgl. § 2 II Nr. 2 BeschFG) sowie persönlich für alle AN ohne Rücksicht auf einen allgemeinen o. besonderen Kündigungsschutz. Die Verfassungsmässigkeit war umstr., aber nach überwiegender Meinung kaum zu beanstanden.
2. Nach § 1 I 1 Nr. 1 BeschFG ist die einmalige Befristung des Arbeitsvertrages wirksam, wenn der AN neu eingestellt wird. Eine Neueinstellung ist gegeben, wenn ein AN eingestellt wird, er arbeitslos ist o. bei einem anderen AG beschäftigt war. War der AN schon bei dem bisherigen AG beschäftigt, so ist eine Neueinstellung nur gegeben, wenn kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den
Arbeitsverhältnissen besteht (AP 6 zu § 1 BeschFG 1985 = NZA 89, 21; AP 4 = NZA 88, 771 = DB 88, 1803, AP 13 = NZA 90, 741 = BB 90, 1846). Ein enger sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn zu einem vorhergehenden befristeten o. unbefristeten beendeten Arbeitsvertrag mit demselben AG ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt (§ 1 I 2 BeschFG). Zweck der Regelung ist, den Abschluss von Kettenarbeitsverträgen mit kurzfristigen Unterbrechungen auszuschliessen. Die Befristung ist unabhängig davon wirksam, ob auf das BeschFG Bezug genommen wird (AP 6 zu § 1 BeschFG 1985 = NJW 89, 1756 = NZA 89, 459).
3. Nach § 1 I 1 Nr. 2 BeschFG ist die einmalige Befristung wirksam, wenn der AN im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung nur vorübergehend weiterbeschäftigt werden kann, weil kein Arbeitsplatz für einen unbefristet einzustellenden AN zur Verfügung steht.
a) Eine befristete Einstellungsmöglichkeit besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für Auszubildende, nicht aber für Umschüler u. in Berufsfortbildung Beschäftigte. Das Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem vorzeitigen Bestehen der Abschlussprüfung durch den Auszubildenden. Wird dieser vor Bestehen der Prüfung weiterbeschäftigt, so entsteht grundsätzlich nach § 17 BBiG ein Dauerarbeitsverhältnis. Ob dies einer Befristung entgegensteht, ist zweifelhaft, aber zu verneinen.
b) Ein unmittelbarer Anschluss an die Berufsausbildung ist nur dann gegeben, wenn der AN für den Tag nach dem Ende der Ausbildungszeit befristet eingestellt wird. Zweifelhaft ist, wann der Vertrag geschlossen werden kann. Nach § 5 I 1 BBiG ist eine Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, nichtig. Nach richtiger Ansicht wird der Arbeitsvertrag über eine befristete Weiterbeschäftigung in den letzten drei Monaten vor Beendigung der Berufsausbildung abgeschlossen werden können.
c) Zeitverträge sind nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung kein Arbeitsplatz für einen unbefristet einzustellenden AN zur Verfügung steht. Aus dem Zweck des Gesetzes folgt, dass nur solche Arbeitsplätze gemeint sein können, die ein AN unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung sinnvoller Weise besetzen kann. Zur Umstrukturierung des Betriebes ist der AG nicht verpflichtet. Hat der AG nur einen Arbeitsplatz, so kann er frei wählen, welchen Auszubildenden er einstellt. Er hat nach Recht und Billigkeit zu verfahren. Jedoch haben Mitglieder der Betriebsverfassunesoreane den Vorrang.
4. Grundsätzlich darf die Befristung nach dem BeschFG die Dauer von 18 Monaten nicht übersteigen. Innerhalb dieser Befristung ist der befristete Abschluss von -Probearbeitsverhältnissen möglich. In Ausnahmefällen kann die Befristung zwei Jahre betragen (§ 1 II BeschFG). Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich. Der befristete Abschluss kann durch Tarifverträge ausgeschlossen sein; dies ist der Fall bei der SR 2y zum BAT (AP 1 zu § 1 BeschFG 1985 = DB 87, 2106 = NZA 88, 358; AP 12 zu § 1 BeschFG 1985) u. den diesen entspr. Bestimmungen (AP 7 = NZA 89, 690; AP 14 = NZA 90, 746; für EinzelhandelsTV: BB 89, 558). Bei der Befristungsabrede handelt es sich nicht um eine formbedürftige Nebenabrede i. S. d. BAT (AP 126 zu § 620 BGB Befr. Arbeitsvertrag -= BB 89, 1347).
5. Der AN hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn der AG ein entspr. Vertrauen erweckt hat (AP 8 zu § 1 BeschFG 1985 = NZA 89, 719).

Teilzeit- und Befristungsgesetz.




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