Bigamie (Doppelehe)

Nach § 1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. Der vorsätzliche Verstoß gegen dieses Eheverbot wird nach § 172 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafvorschrift erfasst Verheiratete, die wissentlich eine neue Ehe vor Auflösung oder Aufhebung ihrer bisherigen eingehen, sowie Unverheiratete, die wissentlich mit einem Verheirateten die Ehe schließen. Die frühere Ehe besteht noch, solange sie nicht aufgelöst ist (durch Tod oder rechtskräftige Scheidung) oder durch Gerichtsurteil rechtskräftig aufgehoben worden ist. Der Vorsatz des Täters muss das Wissen umfassen, dass die frühere Ehe noch besteht, wobei bedingter Vorsatz genügt (so, wenn er das Fortbestehen der früheren Ehe für möglich hält, weil noch keine Rechtskraft des Scheidungsurteils bekannt ist, und er dies billigend in Kauf nimmt).

Von Bigamie, zu Deutsch Doppelehe, spricht man, wenn ein bereits Verheirateter eine Ehe eingeht. Diese Handlung ist strafbar. Tritt eine solche Situation ein, dann gilt für die später geschlossene Ehe ein Eheverbot. Der Standesbeamte muss bei Kenntnis dieser Sachlage die Eheschließung verweigern.
Kommt es bei Unkenntnis dieses Sachverhalts zu einer zweiten Eheschließung, muss die zweite Ehe aufgehoben werden. Antragsberechtigt sind hier die nach Landesrecht zuständige Behörde (beispielsweise die Staatsanwaltschaft), beide Ehegatten der zweiten und der Ehegatte der früheren Ehe.
§ 1306 BGB
Ein Mann mit zwei Ehefrauen, aber kein Bigamist
Sachverhalt: Der philippinische Staatsbürger A. wurde wegen Bigamie angeklagt, weil er am 10. Oktober 1985 in Los Angeles in den USA die deutsche Staatsbürgerin R. geheiratet hatte, obwohl er schon am 23. März 1977 auf den Philippinen eine Ehe eingegangen war, die noch bestand.

Urteil und Begründung: Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. A. legte Berufung ein und wurde daraufhin vom Landgericht Hamburg freigesprochen. Zur Begründung hieß es, dass A. durch den Akt vor dem kalifornischen Standesbeamten nicht verheiratet worden sei im Sinne des Gesetzes. Dies treffe nur dann zu, wenn jemand in einer auch formell gültigen Ehe lebe. Lebe er jedoch in einer Ehe, die von Anfang an nichtig war, dann könne dies auch keine Bestrafung wegen Bigamie nach sich ziehen. Die Gründe, warum die Trauung vor dem Standesbeamten von Los Angeles nur zu einer von Anfang an nichtigen Ehe geführt habe, ergeben sich aus einer Besonderheit des Ehegesetzes, die zutrifft, wenn zwei Partner mit verschiedener Staatsangehörigkeit heiraten. Danach unterliegen die Voraussetzungen einer Eheschließung für jeden Heiratswilligen den Bestimmungen desjenigen Staates, dessen Bürger er ist. Für A. gilt folglich, anders als für die Deutsche R., philippinisches Recht. Und nach diesem Recht war die in den USA geschlossene Ehe als eine verbotene Doppelehe von Anfang an eine "Nichtehe", die keine Strafe wegen Bigamie nach sich ziehen kann.
LG Hamburg, Urteil vom 10. 1. 1990— (90)5/89 Ns

Doppelehe. Niemand darf bei uns eine zweite Ehe eingehen, bevor nicht die erste aufgelöst worden ist, sei es durch den Tod des Ehegatten, sei es durch Scheidung. Wenn es jemand trotzdem schafft, zum Beispiel indem er falsche Angaben über seinen Personenstand macht, so ist die zweite Ehe unwirksam. Außerdem kann er bestraft werden (Höchststrafe: drei Jahre, §171 StGB).

(lat.-griech. "Zweimal-Ehe") Doppelehe.

Doppelehe




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