Bodenschutzrecht

Vorschriften, die der Abwehr und Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen dienen. Das Bodenschutzrecht hat sich erst seit 1970
als eigenständige Rechtsmaterie entwickelt. Es betrifft vor allem die Sanierung von Bodenkontaminationen, insb. im Zusammenhang mit sog. Altlasten.
Seit dem 1.3. 1999 regelt das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG vom 17.3. 1998 — BGBl. I S. 502) erstmals bundeseinheitliche Bodenschutz-pflichten und Rechtsgrundlagen für Anordnungen zur Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen und für die Sanierung von Altlasten einschließlich Gewässerverunreinigungen.
Nach § 10 Abs. 1 S. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der Pflichten nach dem BBodSchG erforderlich sind, insb. Sanierungsverfügungen erlassen. Schaubild Grundpflichten BBodSchG
Anordnung an den Verursacher oder den Eigentümer zur Sanierung eines kontaminierten Grundstücks (14 Abs. 3 S.1 BBod SchG), auf Beschränkung der Nutzung eines Grundstücks (14 Abs. 3 S.3 BBodSchG) oder auf Durchführung von Sicherungsmaßnahmen.
Für Altlasten gilt ergänzend § 16 Abs. 1 BBodSchG für Anordnungen zur Durchsetzung der speziellen altlastenbezogenen Pflichten in den §§ 11 ff. BBodSchG (Sanierungsuntersuchung, -plan; Eigenkontrolle).
Der Vorbereitung von Anordnungen nach den §§ 10, 16 BBodSchG dienen die in den §§ 9 und 11-15 BBodSchG geregelten Maßnahmen:
§ 9 BBodSchG regelt Maßnahmen zur Gefahrerforschung und differenziert danach, wann die Behörde den Sachverhalt selbst ermitteln soll oder einen Betroffenen auf deren Kosten hierzu verpflichten darf.
Für Altlasten (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) enthält das Gesetz wegen des besonderen Gefahrenpotenzials in §§ 11 ff. BBodSchG ergänzende Rechtsgrundlagen (die allgemeinen Vorschriften, insb. §§ 4, 9 u.10 BBodSchG bleiben daneben anwendbar):
Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist, soll die Behörde nach § 13 BBodSchG vom Verantwortlichen die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 14 BBodSchG kann die Behörde den Sanierungsplan selbst erstellen oder ergänzen oder dies einem Sachverständigen übertragen. Der Sanierungsplan kann von der Behörde für verbindlich erklärt werden und hat dann eine eingeschränkte Konzentrationswirkung (§ 13 Abs. 6 BBodSchG).
Bei Altlasten kann die Behörde von dem Verantwortlichen außerdem die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insb. Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).
Im Übrigen können nach § 11 BBodSchG altlastenverdächtige Flächen erfasst werden, um das Gefährdungspotenzial abzuschätzen. Art und Umfang der Erfassung regeln die Länder.
§ 4 und § 7 BBodSchG regeln allgemein die Pflichten und die Adressaten für Anordnungen nach den vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen. Nach § 8 BBod SchG werden die Pflichten durch RechtsVO konkretisiert, insb. durch Festlegung von Grenzwerten (sog. Prüfwerte und Maßnahmewerte).
In erster Linie besteht eine Pflicht zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, und zwar für den Verhaltensverantwortlichen (§ 4 Abs. 1 BBodSchG) sowie den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 2 BBodSchG).
Während § 4 Abs. 1 u. 2 BBodSchG die Verantwortlichen verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen zu
verhindern, regelt § 4 Abs. 3 BBodSchG die Pflicht, bereits eingetretene Störungen zu beseitigen. §4 Abs. 3, 5 u. 6 BBodSchG regeln, abweichend von der allgemeinen Polizeipflicht, eine umfassende Verantwortlichkeit. Verantwortlich sind:
- der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast,
* der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers,
* der Grundstückseigentümer,
* der frühere Eigentümer eines Grundstücks, wenn er bei der Eigentumsübertragung die schädliche Bodenveränderung oder Altlast kannte oder kennen musste. Dies gilt nicht für denjenigen, der beim Erwerb des Grundstücks gutgläubig war und dessen Vertrauen schutzwürdig ist.
* wer das Eigentum an einem kontaminierten Grundstück aufgibt (Dereliktion),
* der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück,
* bei juristischen Personen, wer aus handels- oder gesellschaftsrechtlichen Gründen für die juristische Person einzustehen hat.
In den Störervorschriften des § 4 Abs. 3 u. 5 BBod SchG ist gleichfalls der Umfang der Sanierungspflicht festgelegt:
Vorrangig besteht eine Beseitigungspflicht. Hierzu zählen neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern (§ 4 Abs. 3 S. 1 u. 2 BBod SchG).
Sind diese Maßnahmen nicht möglich oder unzumutbar, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen, vgl. § 2 Abs. 8 BBodSchG) durchzuführen (§ 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG).
Für nach Inkrafttreten des Gesetzes (1.3. 1999) eintretende Bodenbelastungen gilt grundsätzlich der Vorrang der Dekontamination (§ 4 Abs. 5 BBodSchG),
d. h., Schadstoffe sind grundsätzlich zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Die vorrangige Sanierungspflicht besteht nicht für denjenigen, der zum Zeitpunkt der Verursachung gutgläubig war und dessen Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
§ 7 BBodSchG regelt eine spezifische bodenrechtliche Vorsorgepflicht. Bodeneinwirkungen sind zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Da die Vorsorgepflicht abstrakt gehalten ist, bedarf sie der Konkretisierung durch eine RechtsVO (§ 7 S.3, § 10 Abs. 1 S.3 BBodSchG), i. W. die BBodSchVO.
§ 24 BBodSchG regelt die Kostenpflicht für Maßnahmen nach den §§ 9 ff. BBodSchG. Kostenpflichtig ist generell derjenige, der die angeordnete Maßnahme durchzuführen hat. Bei Gefahrerforschungsmaßnahnien tritt die Kostenpflicht nicht ein, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt und der Herangezogene die
den Verdacht auslösenden Umstände nicht zu vertreten hat (§ 24 Abs. 1 S. 2 BBodSchG).
Mehrere Verpflichtete haben nach § 24 Abs. 2 BBodSchG unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch, dessen Höhe vom Umfang der Verursachungsbeiträge abhängt.
Nach § 25 BBodSchG hat der Grundstückseigentümer einen Wertausgleich in Höhe der maßnahniebedingten Wertsteigerung zu leisten, soweit die nach dem Gesetz notwendige Sanierung des Grundstücks auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde und sich der Verkehrswert des Grundstücks dadurch nicht nur unwesentlich erhöht hat. Im Einzelfall kann von der Erhebung des Ausgleichsbetrages abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Schaubild Ablauf Sanierung, S. 245




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