Boykott

Versucht eine Gruppe von Kaufleuten einen Wettbewerber dadurch auszuschalten, daß sie ihn nicht mehr beliefern oder nicht mehr von ihm kaufen, zum Beispiel weil er ihre Preise unterbietet, begeht sie einen unzulässigen Boykott (§ 26 GWB).

Kampfmassnahme, durch die jemand zu einem bestimmten Verhalten genötigt oder zum wirtschaftlichen Zusammenbruch getrieben werden soll; der B. besteht i. d. R. in dem Aufruf an die Öffentlichkeit, alle (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Beziehungen zu dem Betroffenen einzustellen. Der Aufruf zum wirtschaftlichen B. ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der nur zulässig sein kann, wenn mit ihm gewichtige Interessen verfolgt werden, wobei die Zulässigkeit eher zu bejahen ist, wenn sich der Boykottierte selbst unzulässiger oder scharfer Mittel bedient hat, um seine Ziele durchzusetzen. Zwischen Wettbewerbern ist der B. grundsätzlich rechtswidrig, unlauterer Wettbewerb. B. kann auch als Nötigung oder Erpressung strafbar sein. Der B. gegen einen Staat heisst gewöhnlich Embargo (Ausfuhrsperre).

. Der Begriff geht zurück auf einen irischen Gutsverwalter dieses Namens, der Ende der 70er Jahre des 19. Jh. Kleinpächter ausbeutete u. daraufhin von diesen geächtet wurde. Der B. zielt darauf ab, den Boykottierten zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, indem ihm Waren und/oder Dienstleistungen vorenthalten werden. Für die Rechtmässigkeit eines B. als Mittels des Arbeitskampfes gelten die gleichen Kriterien wie bei Streik u. Aussperrung. Ein B. im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf kann nach § 1 UWG strafbar sein (Wettbewerbsrecht). Im Völkerrecht wird der B. gelegentlich, freilich meist mit geringem Erfolg, als Sanktionsinstrument gegen einen oder mehrere Staaten eingesetzt.

Im Arbeitsrecht:

liegt vor, wenn ein Boykottierer einen bestimmten Personenkreis, die Boykottanten, auffordert, die Beziehungen zu einem Dritten ganz o. teilweise abzubrechen. Nur dann kann von einem Arbeitskampf die Rede sein, wenn sich die sozialen Gegenspieler als Kampfparteien gegenüberstehen. Während Streik u. Aussperrung bestehende Arbeitsverhältnisse der Kämpfenden zum Ruhen o. zur Auflösung bringen sollen, soll der B. den Abschluss von ArbVerträgen verhindern o. die Auflösung von ArbVerträgen mit Nichtkämpfenden erreichen. Ein Transparent mit der Aufschrift “Dieser Betrieb wird bestreikt” ist als Aufforderung an Dritte, hier nicht in Arbeit zu treten, u. damit als B.-Aufforderung zu verstehen. Der Streikposten kann gleichzeitig B.-Posten sein, wenn er Dritte zum Nichtabschluss eines ArbVertrages auffordert (aber AP 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Der B. ist im ArbKampf grundsätzl. erlaubt (AP 6 zu § 1 TVG Form); er ist aber unzulässig, wenn Zweck u. Mittel gegen das Gesetz o. gegen die guten Sitten verstossen o. wenn die ultima-ratio-Regel verletzt wird. Er ist widerrechtl., wenn durch ihn das Recht am eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wird (RAG ARS 2, 222).

ist die Ächtung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern durch die jeweils andere Partei, die alle Rechtsbeziehungen zu dem Geächteten ablehnt und ihm damit die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsleben nimmt. Auch das Wettbewerbsrecht kennt den B. Der B. kann u.U. rechtswidrig sein und Schadensersatzansprüche (§§ 823 I, 826 BGB, 3 UWG) oder ausnahmsweise auch Strafbarkeit begründen (§§ 16ff. UWG). Lit.: Bergerhoff, M., Nötigung durch Boykott, 1998; Beisenwenger, R., Der nicht wettbewerbliche Boykott, 1998

kollektives Arbeitsrecht: Neben Streik und Aussperrung ein weiteres Arbeitskampfmittel, bei dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den jeweils anderen ächten. Die Ächtung besteht in der planmäßigen Absperrung des Gegners vom geschäftlichen Verkehr durch Ablehnung von Vertragsabschlüssen.
Wettbewerbsrecht: die organisierte Absperrung oder Ausschließung eines Marktteilnehmers vom Geschäftsverkehr. Der Boykott setzt mindestens drei Beteiligte voraus: jemanden, der zum Boykott aufruft (Verrufer oder Boykottierer), jemanden, der den Boykott durchführen soll (Adressat oder Sperrer), und jemanden, der boykottiert werden soll (Verrufener oder Boykottierter). Ein Boykottverbot enthält § 21 GWB. Der Boykott ist eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG (i. V. m. § 4 Nr.10 UWG) und beinhaltet regelmäßig eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Boykottierten nach § 826 BGB.

(Verruf, Ächtung), so genannt nach dem 1879 von den Iren wegen seiner Härte persönlich und geschäftlich geächteten englischen Güterverwalter Ch. C. Boykott, ist ein auf einer Verabredung beruhender Kampfzustand, durch den der Boykottierte zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden soll. Außenpolitisch kann er als Kampfmittel zwischen Staaten oder Staatengruppen eingesetzt werden, aber u. U. als Sanktion völkerrechtlich gerechtfertigt sein.

Der wirtschaftliche B. kann darin bestehen, dass der Betroffene planmäßig vom üblichen Geschäftsverkehr ausgeschlossen wird. Er kann Mittel des Arbeitskampfs sein (z. B. eine Gewerkschaft veranlasst ihre Mitglieder, bei einem bestimmten Arbeitgeber nicht in ein Arbeitsverhältnis zu treten). Im geschäftlichen Verkehr „zu Zwecken des Wettbewerbs“ ist B. regelmäßig unlauter und deshalb verboten (§ 4 Nr. 1 UWG, unlauterer Wettbewerb, 2 b). Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbietet es Unternehmen, andere Unternehmen zum B. Dritter aufzufordern (z. B. Liefer- oder Bezugssperren) oder anderen Unternehmen Nachteile anzudrohen, um sie zu einem kartellrechtlich verbotenen Verhalten zu veranlassen, § 21 GWB.




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