Brandenburg

ist seit 3. 10. 1990 das zwischen Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Polen gelegene, Berlin umschließende Land der Bundesrepublik Deutschland. Seine Verfassung stammt vom 20. 8. 1992. Sein Verwaltungsaufbau ist zweistufig. Lit.: Köhler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Gesetze des Landes Brandenburg, hg. unter Beratung v. Knöll, H., (Lbl.), 39. A. 2005; Landesrecht Brandenburg, hg.v. Brünneck, A. v., H.A. 2006

1.
B. wurde durch das Ländereinführungsgesetz der ehemaligen - DDR v. 22. 7. 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) mit Wirkung v. 3. 10. 1990 errichtet und ist seit dem selben Tag gem. dem Einigungsvertrag mit dem Wirksamwerden des Beitritts Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Potsdam.

2.
Nach der Verfassung v. 20. 8. 1992 (GVBl. I S. 298) m. Änd. ist B. ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land. Die Gesetzgebung wird durch den Landtag und durch Volksentscheid ausgeübt. Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Er kann sich durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen. Gesetzesvorlagen im Landtag können aus der Mitte des Landtags, durch die Landesregierung oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden. Entspricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten einem Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt. Verfassungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Rechtsverordnungen können nur auf Grund eines Gesetzes erlassen werden, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung bestimmt. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern. Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt die Minister. Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Das Verfassungsgericht gemäß G v. 22. 11. 1996 (GVBl. I 344) m. spät. Änd. besteht aus neun Richtern, die vom Landtag für die Dauer von zehn Jahren gewählt werden; eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. In eigenen Abschnitten der Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Für das Volk der Sorben sind besondere Minderheitenrechte vorgesehen.

3.
Der Verwaltungsaufbau nach dem Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung v. 12. 9. 1994 (GVBl. I 406) m. spät. Änd. ist zweistufig mit Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden. (Landkreise und kreisfreie Städte); Mittelbehörden - z. B. Regierungspräsidien - sind nicht eingerichtet.

4.
Zur Frage einer Vereinigung mit Berlin Berlin (7).




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