Bundesfernstraßen

Öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie gliedern sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen (einschließlich der Ortsdurchfahrten). Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bundesfernstraßengesetz i. d. F. vom 28. 6. 2007 (BGBl. I S.1206— FStrG). Das FStrG enthält insb. Regelungen über die Widmung von Straßen, über die Straßenbaulast, Eigentumsrechte, Gemeingebrauch und Sondernutzung, Beschränkungen für bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen, Kreuzungsregelungen, außerdem Regelungen über die Planfeststellung, Enteignung und die Straßenaufsicht.
Die grundlegende Entscheidung über den Ausbau des Straßennetzes findet sich dagegen im Fernstraßenausbaugesetz (vom 20. 1.2005, BGBl. I 201). Dieses Gesetzes regelt i. V. m. Bedarfs- und Ausbauplänen, in welchem Umfang und mit welcher Dringlichkeit einzelne Bundesfernstraßen erweitert oder neu gebaut werden sollen.

sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen. Sie gliedern sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen (mit den Ortsdurchfahrten); Autostraßen. Die Rechtsverhältnisse der B. sind im BundesfernstraßenG i. d. F. v. 20. 2. 2003 (BGBl. I, 286) m. Änd. geregelt. Es enthält insbes. Vorschriften über Widmung, Umstufung, Einziehung, Straßenbaulast, Ortsdurchfahrten, Eigentumsrechte, Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Bauanlagen an B., Veränderungssperren, Kreuzungen, Umleitungen, Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen, Planung und Planfeststellungsverfahren, Enteignung und Straßenaufsicht. Das FernstraßenausbauG i. d. F. v. 20. 1. 2005 (BGBl. I 201) m. Änd. enthält einen Bedarfsplan, der in Stufen die Projekte neuer od. auszubauender B. festlegt. Zu Sonderregelungen im Beitrittsgebiet s. a. Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz.

Das Recht der B. ist ein bedeutsames Sondergebiet des allgemeinen Straßen- und Wegerechts. S. neuerdings auch das FernstraßenbauprivatfinanzierungsG i. d. F. v. 6. 1. 2006 (BGBl. I 49) m. Änd. S. a. Bundesfernstraßenfinanzierung, Autobahnmaut.

(§ 1 FStrG) ist die öffentliche Straße des weiträumigen Verkehrs (Fernverkehrs) mit Straßenkörper, Luftraum, Zubehör, Mautanlagen, Nebenanlagen und Nebenbetrieben. Sie ist entweder Bundesautobahn oder Bundesstraße. Ihr Recht ist geregelt im Bundesfernstraßengesetz. Lit.: Bundesfernstraßengesetz, hg. v. Marschall, E., 5. A. 1997




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