Bundespatentgericht

Bundesgericht für Patentstreitigkeiten am Sitz des Bundespatentamts in München. Entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamts in Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen. Berufsrichter können auch sog. technische Mitglieder sein.

Bundesgericht für den gewerblichen Rechtsschutz mit dem Sitz in München (Art. 96 Abs. 1 GG). Das B. entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Bundespatentamts (Patentamt) sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme eines Patents und auf Erteilung von Zwangslizenzen (§ 36b Abs. 1 PatentG), ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse im Gebrauchsmusterverfahren (§ 10 GebrauchsmusterG) und im Warenzeichenverfahren (§ 13 WarenzeichenG). Das B. ist gegliedert in Beschwerde- und Nichtigkeitssenate, die je nach Art des Verfahrens in verschiedener Weise mit rechtskundigen und technischen Mitgliedern besetzt sind (§ 36d PatentG). Gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie im Beschluss zugelassen ist (§ 41p), gegen Urteile der Nichtigkeitssenate die unbeschränkt zulässige Berufung an den Bundesgerichtshof, der hier ausnahmsweise als zweite Tatsacheninstanz tätig wird (§ 42), gegen Urteile der Nichtigkeitssenate über einstweilige Verfügungen die Beschwerde an den Bundesgerichtshof (§ 42m).

ist das unabhängige und selbständige Bundesgericht in Patentsachen mit Sitz in München (§ 65 PatG), bei dem außer Richtern mit Richteramtsbefähigung auch sog. technische Mitglieder Berufsrichter sein können. Es ist zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen. Rechtsmittelgericht ist der Bundesgerichtshof. Lit.: 40 Jahre Bundespatentgericht, 2001

Das Bundespatentgericht in München ist das in Art. 96 GG vorgesehene Bundesgericht für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (www.bpatg.de). Das Verfahren richtet sich
nach dem PatG. Es ist zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent-und Markenamts, über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen, weiterhin über Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts. Rechtsmittelgericht ist der Bundesgerichtshof.

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamts und für Klagen auf Nichtigerklärung oder Zurücknahme von Patenten oder Erteilung von Zwangslizenzen ist 1961 das B. errichtet worden; es ist entsprechend zuständig für Gebrauchsmuster und Marken. Das B. besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern; sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder), entsprechend den technischen Mitgliedern des Patentamts. Die Besetzung der Beschwerde- und Nichtigkeitssenate (§ 66 PatG) ist unterschiedlich (§ 67; 3 oder 4 z. T. technische, z. T. rechtskundige Richter). Das Verfahren vor dem B. ist in den §§ 73-99 PatG geregelt; Rechtsmittelgericht ist der Bundesgerichtshof (§§ 100-122 PatG). Subsidiär gelten das GVG und die ZPO (§ 99 PatG). Über Gebühren Patentgebühren.




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