Delikt

(lat.: delictum = Vergehen, Verfehlung); im Straf recht eine mit öffentlicher Strafe bedrohte Handlung (Straftat); im Privatrecht ein Verhalten, das zu einer Schadensersatzpflicht führt (unerlaubte Handlung).

(lat.), ist jede mit Strafe bedrohte Handlung.
Bestrafung setzt Rechtswidrigkeit der Handlung und Schuld des Handelnden voraus. Zivilrechtlich verpflichtet das Delikt zu Schadenersatz.

([N.] Gefehltes, Vergehen) ist im Strafrecht die mit öffentlicher Strafe bedrohte Handlung (z.B. Mord) und im Privatrecht die unerlaubte Handlung (§§ 823ff. BGB, z.B. fahrlässige Sachbeschädigung bei Verkehrsunfall). Gliedern lassen sich im Strafrecht die Delikte vor allem in Handlungsdelikte und Unterlassungsdelikte, in Erfolgsdelikte und Tätigkeitsdelikte sowie in Verletzungsdelikte und Gefährdungsdelikte. Eigenhändiges D. ist das D., dessen Tatbestand die unmittelbar eigenhändige Vornahme der Tatbestandshandlung voraussetzt (z.B. Aussagedelikte §§ 153 ff. StGB, Beischlaf zwischen Verwandten § 173 StGB), wodurch jeder andere Mensch als Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter ausgeschlossen wird. Erfolgsqualifiziertes D. ist das D., das gegenüber dem Grunddelikt durch einen zusätzlichen, nach § 18 StGB mindestens fahrlässig herbeigeführten Erfolg qualifiziert ist (z.B. Tod des Verletzten bei Körperverletzung, § 227 StGB). Deliktsrecht Lit.: Bloy, R., Die Tatbestandsform des erfolgsqualifizierten Delikts, JuS 1995, L 17; Fuhrmann, H., Das Begehen der Straftat, 2004

, Strafrecht: Straftat.

(lat. = Vergehen) ist ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten, das im Zivilrecht grundsätzlich mit Schadensersatzpflicht (unerlaubte Handlung, „deliktischer Anspruch“), im Strafrecht mit Straffolge (Straftat) verknüpft ist. Eine Sonderstellung nimmt das völkerrechtliche D. ein.




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