Erbschaftsannahme und -ausschlagung

Wer eine Erbschaft annehmen will, braucht grundsätzlich nichts tun. Die Erbschaft geht zunächst mit dem Erbfall auf ihn über, sofern er von Gesetzes wegen oder aufgrund eines
Testaments oder eines Erbvertrages zum Erben bestimmt worden ist. Nur wer das Erbe nicht haben will, muss dieses ausdrücklich ausschlagen. Der Grund hierfür kann darin liegen, dass das Erbe überschuldet ist, aber auch in der Möglichkeit, dass z.B. Zugewinn und Pflichtteil einen höheren Betrag ausmachen können, als die Annahme der Erbschaft durch den Ehegatten.
Für die Ausschlagung zu beachten ist die Frist von 6 Wochen
und die Tatsache, dass diese einer besonderen Form bedarf. Sie muss entweder gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden, wobei dort dann eine Niederschrift gefertigt werden muss, oder sie muss von einem Notar beurkundet dem Nachlassgericht übergeben werden. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz - gegebenenfalls auch nur Aufenthalt - hatte. In Baden-Würtemberg ist Nachlassgericht das staatliche Notariat.
Eine Teilannahme oder Teilausschlagung, z. B. nur auf den
Teil des Nachlasses, der einen Vermögenswert darstellt, ist nicht möglich.
Hat man eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen und stellt man nachher fest, dass man nur aufgrund eines Irrtums dazugekömmen ist, das zu tun, so kann eine Anfechtung der Ausschlagung oder auch der Annahme möglich sein - auch hier wieder mit einer Frist von 6 Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem man seinen Irrtum feststellen konnte.




Vorheriger Fachbegriff: Erbschaftsanfall | Nächster Fachbegriff: Erbschaftsanspruch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen