Europäisches Parlament

gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaften, Sitz: Strassburg; die Mitglieder werden von den nationalen Parlamenten, nicht durch Volkswahl bestimmt. Das E. P. übt Beratungs- und Kontrollbefugnisse aus; es erörtert den jährlichen Tätigkeitsbericht der Kommission (Art. 143 EWG-Vertrag); wird ein Misstrauensantrag mit zwei Dritteln der Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder angenommen, muss die Kommission zurücktreten (Art. 144).

Europäische Gemeinschaften.

(Versammlung) ist das aus Vertretern der Völker der in der Europäischen Gemeinschaft (bzw. Europäischen Union) zusammengeschlossenen Staaten bestehende gemeinsame parlamentarische Hauptorgan der Europäischen Gemeinschaften mit (1994) 518 bzw. (1995) 626 bzw. (2007) 785 bzw. (2009) 736 Abgeordneten (Art. 189ff. EGV). Es ist auch Organ der Europäischen Union (str.). Der Bevölkerungszahl der Bundesrepublik Deutschland entspräche eine Sitzzahl von i 37 Abgeordneten. Tatsächlich hat Deutschland 99 Sitze inne (Frankreich, Großbritannien, Italien je 78, Spanien 54, Polen 54, Rumänien 35, Niederlande 27, Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechien, Ungarn je 24, Schweden 19, Österreich, Bulgarien 18, Dänemark, Finnland, Slowakei je 14, Irland, Litauen 13, Lettland 9, Slowenien 7, Luxemburg, Zypern, Estland 6, Malta 5). Die Befugnisse des Europäischen Parlaments sind, obwohl bei der Festsetzung des Haushalts und auf anderen wichtigen Gebieten der Gesetzgebung seine Mitwirkung inzwischen erforderlich ist, noch gering. Immerhin kann das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Abgeordneten die Europäische Kommission zum Rücktritt zwingen. Lit.: Maurer, A., Das Europäische Parlament, 2003

, Abk. EP: Art. 189-201 EG; Organ der EG mit Sitz in Straßburg; setzt sich gemäß Art.189, 190 Abs. 2 EG aus den „Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten” zusammen; zz. repräsentieren 785 Abgeordnete — für fünf Jahre gewählt — 490 Millionen Europäer aus 27 Ländern; die Zahl der Abgeordneten eines Mitgliedstaates bestimmt sich nach der Größe des Landes; ab der siebten Wahlperiode (2009-2014) sollte das Parlament nur noch 736 Mitglieder haben (vgl. Art. 190 EG); mit dem Vertrag von Lissabon wird die Anzahl jedoch auf 750 Mitglieder zuzüglich des Präsidenten festgelegt; die Zusammensetzung nach Abgeordneten im Einzelnen:
— Deutschland 99
— Frankreich, Großbritannien und Italien je 78
— Spanien, Polen je 54
— Rumänien 35
— Niederlande 27
— Belgien, Griechenland, Portugal, Ungarn, Tschechische Republik je 24
— Schweden 19
— Österreich, Bulgarien 18
— Dänemark, Finnland, Serbische Republik je 14
— Irland, Litauen je 13
— Lettland 9
— Slowenien 7
— Luxemburg, Estland, Zypern je 6
— Malta 5
Politische Gliederung: nach Fraktionen, in denen sich die Abgeordneten nach übernationalen Gesichtspunkten zusammengeschlossen haben; die wichtigsten sind: Europäische Volkspartei (EVP, konservativ); Sozialdemokratische Partei Europas (SPE); Grüne (GR); Liberale und demokratische Partei Europas (ELDR). Fachliche Gliederung: in Plenum und Ausschüsse (zz. 17 ständige Ausschüsse).
Aufgaben und Befugnisse: legitimiert durch die allgemeinen und direkten Wahlen hat das EP zunehmende Befugnisse und wachsenden Einfluss auf die europäische Politik erhalten. Insbesondere die Verträge von Maastricht und Amsterdam haben das Europäische Parlament schrittweise von nur beratender Versammlung in ein Parlament mit Gesetzgebungsbefugnis verwandelt, das auf europäischer Ebene Aufgaben wahrnimmt, die denen der nationalen Parlamente vergleichbar sind; zahlreiche Kontrollrechte und Initiativbefugnisse gegenüber der Kommission der EG; Beteiligung am Rechtssetzungsverfahren in unterschiedlicher Weise (von Anhörung bis zur echten Mitentscheidung); für Neuregelung des Wahlverfahrens zum EP sowie die Assoziierung und den Beitritt neuer Mitglieder ist die Zustimmung des EP erforderlich; Wahlen: seit 1979 als Direktwahlen der Mitgliedstaaten ausgestaltet (Europawahlen); in Deutschland durch das EuropawahlG v. 16.6. 1978 i. d. E v. 8.3. 1994 sowie Europawahl° v. 27.7. 1988; in Zukunft soll ein einheitliches Wahlverfahren in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden.

1.
Das Europäische Parlament (E.P.) wird protokollarisch in Art. 13 I EUV (EU-Vertrag) als erstes der Organe der Europäischen Union (EU) genannt. Das E.P. ist nicht ein Organ der Mitgliedstaaten, sondern die unmittelbare Vertretung der Unionsbürger (Unionsbürgerschaft). Das E.P. ist gemeinsam mit dem Rat der EU für Gesetzgebung (Europäische Gesetzgebung) und Haushalt zuständig: es übt die politische Kontrolle aus und wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission (vgl. Art. 14 I EUV). Die Abgeordneten werden alle 4 Jahre gewählt; sie genießen Immunität und Indemnität.

2.
Der EU-Vertrag enthält für die Zusammensetzung des E.P. keinen festen Verteilungsschlüssel mehr. Nach Art. 14 II EUV wird das E.P. künftig 750 Abgeordnete zuzüglich des Präsidenten, also 751 Mitglieder, haben. Die Unionsbürger werden im E.P. degressiv proportional, mindestens jedoch mit 6 Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten sein. Kein Mitgliedstaat darf mehr als 96 Mitglieder haben. Nach Erklärung Nr. 4 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments wird der zusätzliche (751.) Sitz Italien zugewiesen. Der Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des E. P. und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über dies Zusammensetzung des E. P., in dem die vorgenannten Grundsätze gewahrt sind (Art. 14 II EUV). Nach Titel I Art. 2 I des Protokolls über die Ébergangsbestimmungen sollte rechtzeitig vor den Wahlen zum E. P. im Juni 2009 der Beschluss über die Zusammensetzung erfolgen. Da jedoch der Vertrag von Lissabon (Europäische Integration, 3 g) erst nach den Wahlen 2009 am 1. 12. 2009 in Kraft treten konnte, galten für die Zusammensetzung des E.P. zu Beginn der Legislaturperiode 2009 bis 2014 noch die bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon geltenden Vorschriften gem. Art. 190 II EGV in der Fassung gem. Art. 9 der Akte zum Beitrittsvertrag v. 25. 4. 2005 (ABl. L 157/ 203), geänd. d. Entschließung v. 29. 10. 2007 (ABl. L 288/35). Danach hatte das E.P. 736 Mitglieder. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. 12. 2009 hätte sich die Mitgliederzahl auf dann 751 erhöht. Die Staaten, denen nach dem Vertrag von Lissabon und den in dessen Ausführung gefaßten Beschlüssen mehr Mitglieder zustehen, entsenden Nachrücker. Da aber Deutschland bisher 99 Mitglieder hatte und deren Zahl erst durch den während der Legislaturperiode 2009 bis 2014 in Kraft tretenden Vertrag von Lissabon auf 96 abgesenkt wird, dürfen die drei überzähligen deutschen Parlamentarier ihr Mandat bis zum Ende der Legislaturperiode im Jahr 2014 behalten, so dass das Parlament bis zu den Wahlen 2014 faktisch 754 Mitglieder zählt (Entschließung dees Europäischen Rates vom 11./12. 12. 2008 in Brüssel). Ab 2014 hat das E.P. dann 751 Mitglieder gemäß dem Vertrag von Lissabon. Die Sitzverteilung ist in der Legislaturperiode 2009 bis 2014 nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon (in Klammern die Sitzzahl von den Wahlen im Juni 2009 bis 1. 12. 2009) wie folgt: Belgien 22 (22), Bulgarien 18 (17), Dänemark 13 (13), Deutschland 99 (mit 3 überzähligen Abgeordneten bis zum Ende der Legislaturperiode)), Estland 6 (6), Griechenland 22 (22), Finnland 13 (13), Frankreich 74 (72), Irland 12 (12), Italien 73 unter Berücksichtigung der Erklärung Nr. 4 (72), Lettland 9 (8), Litauen 12 (12), Luxemburg 6 (6), Malta 6 (5), Niederlande 26 (25), Österreich 19 (17), Polen 51 (50), Portugal 22 (22), Rumänien 33 (33), Schweden 20 (18), Slowenien 8 (7), Slowakei 13 (13), Spanien 54 (50), Tschechische Republik 22 (22), Ungarn 22 (22), Vereinigtes Königreich 73 (72), Zypern 6 (6).

3.
Das E.P. ist zwar am Europäischen Gesetzgebungsverfahren umfassend beteiligt, hat aber kein eigenes Gesetzesinitiativrecht; es kann lediglich die Europäische Kommission auffordern, Vorschläge vorzulegen (Art. 225 AEUV). Kommt die Europäische Kommission dem nicht nach, muss sie dem E.P. die Gründe darlegen. Allerdings besteht ein Initiativrecht bei Änderung des EU-Vertrages und des AEUV. Bei Vertragsergänzungen ist die Zustimmung des E. P. vorgesehen (Art. 352 I AEUV).




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