Fahrräder mit Hilfsmotor

1.
FmH sind Kleinkrafträder mit Fahrradmerkmalen, d. h. zweirädrig und einsitzig (§ 6 I FeV, § 2 Nr 11 Buchst. a FZV). Leistungsbeschränkte FmH sind das Mofa mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (§ 4 I 2 Nr. 1 FeV) und das Leichtmofa mit 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und bis zu 30 ccm Hubraum (§ 1 Leichtmofa-AusnahmeVO vom 26. 3. 1993, BGBl. I S. 394). Sie bedürfen keiner Zulassung, aber einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung (§ 3 II 1 Nr. 1 Buchst. d, § 4 I FZV).

2.
Zum Führen von nicht leistungsbeschränkten FmH ist die Fahrerlaubnis Klasse M erforderlich; das Mindestalter für deren Erteilung beträgt 16 Jahre (§§ 6, 10 I 1 Nr. 4 FeV). Für Mofa und Leichtmofa ist keine Fahrerlaubnis notwendig und genügt ein Mindestalter von 15 Jahren (§ 4 I 2 Nr. 2, § 10 III FeV); es muss aber die Vorschriften- und Gefahrenkenntnis in einer Prüfung nachgewiesen werden, über die eine Prüfbescheinigung erteilt wird (§ 5 FeV). Das Führen eines nicht leistungsbeschränkten FmH ohne Fahrerlaubnis ist strafbar (Fahren ohne Führerschein), das Führen eines Mofas oder Leichtmofas ohne Prüfbescheinigung oder vor Vollendung des 15. Lebensjahres ist nur ordnungswidrig (§ 75 Nr. 4, 5, 7 FeV).

3.
FmH werden im Verkehr grundsätzlich als Kfz. behandelt, unterliegen daher den für diese geltenden allgemeinen Verkehrsvorschriften und dem Zwang zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung ist durch ein Versicherungskennzeichen nachzuweisen, das für 1 Jahr gilt (§§ 4 III, 26, 27 FZV). FmH, ausgenommen Leichtmofas, müssen mit Schutzhelm und auch am Tage mit Abblendlicht (Beleuchtung) gefahren werden. Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen von FmH nicht benutzt werden (Autostraßen), Radwege nur außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 2 IV 6 StVO).

4.
Die Gefährdungshaftung des Fahrers und Halters eines FmH richtet sich nach den für Kfz. geltenden Bestimmungen (vgl. §§ 7 ff. StVG).




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