Früchte
Die «Erzeugnisse und die sonstige Ausbeute einer Sache» (zum Beispiel ist der Apfel eine Frucht des Apfelbaumes, der wiederum Bestandteil des Grundstücks ist, auf dem er wächst; das Kalb ist eine Frucht der Kuh; der Sand ist eine Frucht des Grundstücks, aus dem er gewonnen wird), ferner die «Erträge, welche eine Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt» (zum Beispiel der Zins, den der Eigentümer einer Sache dafür erhält, daß er diese vermietet oder verpachtet). Die Früchte stehen normalerweise dem Eigentümer der Sache zu; er kann das Recht, Früchte zu gewinnen, aber auch anderen (zum Beispiel einem Pächter oder Nießbraucher) überlassen (§§953, 954, 956, 957 BGB).
(§ 99 BGB) sind Sach- und Rechtsfrüchte. Unmittelbare Sachfrüchte gemäß § 99 I BGB sind die aus der Sache direkt gewonnenen Erzeugnisse und die sonstige Ausbeute, Bsp.: Tier- und Bodenprodukte. Unmittelbare Rechtsfrüchte gemäß § 99 II BGB sind die Erträge, die ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, Bsp.: die Dividende bei der Aktie. Auch Sachfrüchte sind Rechtsfrüchte, wenn sie von einem Nießbraucher oder Pächter aufgrund eben dieser Berechtigung gewonnen werden. Mittelbare Sach- oder Flechtsfrüchte gemäß §99 III BGB sind die Erträge, die eine Sache oder ein Recht Vermögens eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Mietzins, Lizenzgebühren für ein Patent).
i. Sinne des BGB sind: 1) Sachfrüchte. Das sind die organischen Erzeugnisse einer Sache (z. B. Ei vom Huhn, Wolle vom Schaf) und die sonstige bestimmungsmässige Ausbeute aus der Sache (z.B. Schotter aus Steinbruch). Ferner die Erträge, die sich aus der Überlassung einer Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses ergeben (z.B. Mietzinsen); 2) Rechtsfrüchte.
Oberbegriff für unmittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 1 BGB), unmittelbare Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 2 BGB) und mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB).
einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache (Milch, Wolle, Kalb, Obst) und die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute (Sand, Steine aus Steinbruch usw.), sog. Sachfrüchte (§ 99 I BGB). Eine Frucht liegt auch bei übermäßiger Ausnutzung (Raubbau, z. B. Kahlschlag) vor, nicht dagegen bei Verwertung der Muttersache selbst (Schlachten der Kuh). Mittelbare Sachf. sind die Erträge, welche die Sache infolge eines Rechtsverhältnisses gewährt (z. B. die Einnahmen aus einer Vermietung der Sache, Miete). Außer den Sachf. fallen unter den Fruchtbegriff auch die sog. Rechtsfrüchte, d. h. die Erträge, die ein Recht seiner Bestimmung gemäß (unmittelbare Rechtsf.) oder infolge eines weiteren Rechtsverhältnisses (mittelbare Rechtsf.) gewährt. Ersteres ist z. B. der Fall bei den vom Pächter auf Grund seines Pachtrechts gezogenen, letzteres bei den bei Unterverpachtung anfallenden Erträgen (§ 99 II BGB). Nutzungen sind alle (Sach- und Rechts-)Früchte sowie darüber hinaus alle Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (Gebrauchsvorteile, § 100 BGB). Nutzungen sind z. B. auch das Bewohnen eines Hauses, das Fahren eines Kraftfahrzeugs, das Stimmrecht als Mitglied eines Vereins usw.
Der Begriff der F. und der Nutzungen ist für das gesamte bürgerliche Recht von Bedeutung, insbes. bei Gebrauchsüberlassungsverträgen (Pachtvertrag, Nießbrauch, Rücktritt vom Vertrag). Über ihre Herausgabe bzw. die Ersatzpflicht vgl. z. B. Eigentumsherausgabeanspruch und (im Erbrecht) Erbschaftsanspruch; über den Eigentumserwerb an natürlichen (Sach-)Früchten Fruchterwerb. Bei Rechtsf. richtet sich die Zuordnung nach der jeweiligen Rechtsstellung (Fruchtziehungsberechtigung). Scharf zu unterscheiden ist hiervon die weitere Frage, ob der Erwerber die Früchte usw. behalten darf oder an einen anderen herausgeben muss. Hier entscheidet zunächst die Bestimmung der Beteiligten; hilfsweise stellt § 101 BGB für die Frage, wem die Früchte endgültig gebühren, bei unmittelbaren Sachf. auf die Berechtigung im Augenblick der Trennung von der Hauptsache, bei anderen F. (z. B. Zinsen) auf die jeweilige Fälligkeit während der Dauer der Berechtigung ab (bei wiederkehrenden Erträgen entsprechende Aufteilung). Wer danach zur Herausgabe von F. verpflichtet ist, kann Ersatz der bei ordnungsgemäßer Wirtschaft entstandenen Fruchtgewinnungskosten verlangen (§ 102 BGB). Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts (auch öffentliche Lasten) zu tragen, hat - soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist - entsprechend der Regelung bei der Fruchtziehung nur die Lasten zu tragen, die während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind (bei wiederkehrenden Lasten entspr. Aufteilung; z. B. Grundsteuer nur für die Zeit des Eigentums am Grundstück, § 103 BGB).
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