Gerichtliche Zuständigkeit
Welches Gericht im Einzelfall (insbes. in einem Rechtsstreit) die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, bestimmt sich nach folgenden Gesichtspunkten:
1.
Sachliche Z. Sie ist Prozessvoraussetzung; nach ihr bestimmt sich, welches Gericht in erster Instanz den Rechtsstreit seiner Art nach zu erledigen hat. Das ist i. d. R. das Amts-, Land-, Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgericht, nur ausnahmsweise ein oberes Gericht. Die sachliche Z. ist in zahlreichen Gesetzen geregelt, vor allem im GVG (§§ 23 ff., 71), im ArbGG (§§ 2 ff.), in der VwGO (§§ 45, 48, 51, 83), in § 35 FGO, § 8 SGG sowie für die Z. innerhalb der Einzelnen Rechtswege (Verweisung) in §§ 17 ff. GVG.
2.
Die örtliche Z. des Gerichts (Gerichtsstand) ist ebenfalls Prozessvoraussetzung. Nach ihr regelt sich, welches sachlich zuständige Gericht wegen seines Sitzes den Rechtsstreit zu erledigen hat. Hierfür ist der Gerichtsbezirk maßgebend. Die örtliche Z. wird in erster Linie bestimmt durch die §§ 12 ff. ZPO, §§ 7 ff. StPO, § 52 VwGO, § 38 FGO, § 57 SGG; §§ 2, 122, 376 f. FamFG.
3.
Die funktionelle Z. bezieht sich darauf, welches Rechtspflegeorgan in ein und demselben Rechtsstreit tätig zu werden hat. Darunter fällt die Z. als Rechtsmittelgericht, die sich aus der Überordnung der Gerichte ergibt, auch z. B. die Z. des Prozess-, Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts, die des Richters, Rechtspflegers oder Urkundsbeamten.
4.
Die ausschließliche Z. bedeutet, dass die Z. der Parteivereinbarung entzogen ist (Zuständigkeitsvereinbarung). Die funktionelle Z. ist immer ausschließlich, die sachliche und örtliche Z. nur in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (z. B. Familiengericht) oder wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
5.
Die internationale Z. besagt, inwieweit die Gerichte eines Staates dessen Gerichtsbarkeit ausüben und wie diese im Verhältnis zu den Gerichten anderer Staaten begrenzt wird. Sie wird in erster Linie durch Vereinbarung der Parteien und internationale Übereinkommen bestimmt; vgl. insbes. im Rahmen der EG die sog. Brüssel I-VO v. 22. 12. 2000, EG-VO Nr. 44/2001 ABl. EG Nr. L 12 (abgedruckt u. a. in Thomas/Putzo, ZPO) sowie - über den Bereich der EG hinaus - das Übereinkommen vom 16. 4. 1988 über die g. Z. und Vollstreckung gerichtl. Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, sog. Lugano-Übereinkommen, Ges. vom 30. 9. 1994 (BGBl. II 2658).
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