Eheliches Güterrecht

Das derzeit gültige eheliche Güterrecht in der Bundesrepublik unterscheidet drei Möglichkeiten der Güterstände, nämlich das gesetzliche Güterrecht in Form der sogenannten Zugewinngemeinschaft, desweiteren die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Gütertrennung und Gütergemeinschaft können nur durch einen Ehevertrag herbeigeführt werden, die Zugewinngemeinschaft gilt immer dann als gesetzliches Güterrecht, wenn kein Ehevertrag vorliegt.
Das Anfechtungsrecht der Ehelichkeit eines Kindes besteht ausschliesslich für den Ehemann. Erfährt er von Umständen, die dafür sprechen, dass das Kind, das er bisher für von ihm abstammend gehalten hat, möglicherweise doch nicht sein Kind sein könnte, so muss er die Ehelichkeit innerhalb von 2 Jahren anfechten. Die Kenntnisse davon, dass das Kind möglicherweise nicht von ihm stammt, sollten allerdings konkret genug sein. Ein blosser Verdacht reicht hierfür nicht aus. Sollte der Ehemann schon verstorben sein, bevor derartige Umstände bekannt werden, dann könnten auch seine Eltern die Ehelichkeit noch anfechten. Ist die Ehelichkeit eines Kindes erfolgreich angefochten worden, dann entfallen alle Wirkungen, die mit der Ehelichkeit verbunden sind, wie insbesondere die Unterhaltsverpflichtung, das Sorgerecht, das Namensrecht.

Güterrecht.

Güterrecht.

Gesetzliche Regelungen der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten. Formen des G. sind der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die durch Ehevertrag zustande kommenden Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute untereinander. Das eheliche Güterrecht wird normiert von den §§ 1363-1563 BGB. Die Ehegatten haben bei der Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse nicht nur die Wahl zwischen dem gesetzlichen Güterstand, der sog. Zugewinngemeinschaft (§§ 1363-1390 BGB), und den
beiden Wahlgüterständen der Gütertrennung
(§ 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB), sondern können auch die gesetzlichen Güterstände im Rahmen der gesetzlichen Grenzen vertraglich abändern. Die denkbaren Ansprüche aus diesem Bereich sind zahlreich. Der wohl bedeutendste Anspruch ist der auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB. Immer wichtiger werden auch Ansprüche, die sich aus Eheverträgen ergeben, vgl. § 1408 BGB. Eheleute können nämlich ihre familienrechtlichen Beziehungen vertraglich regeln. Insoweit sollte aber eine Beratung vorausgehen, mitunter ist sie zwingend, da solche Vereinbarungen formbedürftig sind, d. h., eine notarielle Beurkundung wird vom Gesetz verlangt (§ 1410 BGB).

Das e. G. regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten (§§ 1363 ff. BGB). Während die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Rechte und Pflichten (insbes. Unterhaltspflicht der Ehegatten, Eigentumsvermutungen, Schlüsselgewalt, Mitarbeit der Ehegatten) bei jedem Güterstand gegeben sind, bestimmen sich die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Ehegatten sowie deren Folgen unterschiedlich nach dem jeweiligen Güterstand. Das Gesetz normiert seit dem GleichberechtigungsG als gesetzlichen Güterstand grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft; es lässt jedoch zu, durch Ehevertrag weitere Formen der Vermögenszuordnung und -verwaltung zu schaffen (s. i. e. Güterstände, 2). Zur Verlautbarung etwaiger Änderungen des gesetzlichen G. und zur Wirkung gegenüber Dritten dient das Güterrechtsregister. Zum Verfahren in Güterrechtssachen s. §§ 261 ff. FamFG. Zum Gebiet ehem. DDR Güterstände.

gesetzliche Regelungen der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten. Formen des G. sind der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die durch Ehevertrag zustande kommenden Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.




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