herrenlose Sache

Bewegliche Sachen im Gegensatz zu den Grundstücken können herrenlos sein. Das sind sie dann, wenn noch nie ein Eigentum daran bestanden hat oder dieses aufgegeben worden ist. Die Aneignung dieser Sachen kann zum Eigentum daran führen, wenn nicht besondere Aneignungsrechte, wie z.B. aufgrund des Jagdgesetzes oder von Fischereiberechtigungen, bestehen. Das gesamte Wild - Hirsche, Rehe etc. - sind herrenlose bewegliche Sachen im gesetzestechnischen Sinne, aneignen darf sich diese jedoch nur der Aneignungsberechtigte aufgrund des Jagdgesetzes. Werden wilde Tiere allerdings in Tiergärten oder Fische in speziellen Teichen gehalten, dann gehören sie dem Eigentümer der Gehege oder der Fischteiche. Auch ein Bienenschwarm kann herrenlos werden, wenn ihn der Eigentümer nicht unverzüglich verfolgt und dabei auch erwischt.
Es kann Vorkommen, dass jemand verpflichtet ist, einem Gläubiger insbesondere Geld, manchmal auch Wertpapiere oder andere »Kostbarkeiten«, zu übergeben, dass dieser jedoch das Geld oder die sonstigen Gegenstände nicht abholt oder dass vielleicht der Gläubiger auch noch nicht feststeht. Um einer Klage auf Zahlung des Geldes aus dem Wege zu gehen, kann der Schuldner das Geld oder diese Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts abgeben. Er muss dann dem Gläubiger mitteilen, wohin er die Gegenstände gebracht hat. Durch die Hinterlegung wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit, also den Schulden oder dem Herausgabeanspruch, befreit, sofern das Rücknahmerecht ausgeschlossen ist.
Besonders im Rahmen von Vollstreckungshandlungen spielt die Hinterlegung eine besondere Rolle. In vielen Fällen sind die Gerichte dazu verpflichtet, die Auszahlung eines Urteilsbetrags nur dann zuzulassen, wenn für den zur Zahlung Verpflichteten eine Sicherheit besteht, dass er sein Geld wieder zurückbekommen kann. In diesen Fällen ordnen die Gerichte die Bezahlung einer sogenannten Sicherheitsleistung an. Wer diese erbringen muss, kann den Geldbetrag bei der Hinterlegungsstelle einbezahlen - sofern er es nicht vorzieht, eine Absicherung durch eine Bankbürgschaft zu erreichen.

eine Sache, an der kein Eigentum be steht, sei es, daß es nie bestanden hat (z.B. wilde Tiere in der Freiheit) oder aufgegeben worden ist (durch Wegwerfen). Wer eine bewegliche h.S. an sich nimmt, ist nicht Finder (Fund). Er erwirbt Eigentum, es sei denn, er verletzt durch seine Aneignung ein gesetzliches Verbot oder das Aneignungsrecht eines anderen (z.B. des Eigentümers, auf dessen Grundstück eine von einem Dritten weggeworfene Sache Hegt).

eine in niemandes Eigentum stehende Sache (z.B. wilde Tiere), die dem -Aneignungsrecht unterliegt.

sind solche, an denen kein Eigentum besteht, sei es, dass es nie bestanden hat (wilde Tiere in der Freiheit, § 960 BGB), erloschen ist (ausgebrochener Bienenschwarm, §§ 961 ff. BGB) oder aufgegeben wurde (Eigentumsaufgabe). H. S. unterliegen der Aneignung. Anders beim Fund der nur bei besitzlosen, nicht aber bei h. S. möglich ist.




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