Inhaberpapier, kleines

(kleines Inhaberzeichen): Karten, Marken, Gutscheine und ähnliche Urkunden sind kleine Inhaberpapiere gern. § 807 BGB, wenn sich aus ihnen ergibt, dass der Aussteller dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will. Sie unterscheiden sich von Inhaberschuldverschreibungen dadurch, dass sie das Rechtsverhältnis, den Gläubiger und den Gegenstand der Leistung nur unvollständig bezeichnen. Beim kleinen Inhaberpapier ist der Aussteller verpflichtet, an den jeweiligen Inhaber zu leisten. Der Wille des Ausstellers ist anhand der Gesamtheit der Umstände und der Verkehrssitte zu ermitteln. Demgegenüber ist der Aussteller beim bloßen Legitimationspapier nur dem materiell berechtigten Forderungsinhaber zur Leistung verpflichtet. Auf diese kleinen Inhaberpapiere i. S. d. § 807 BGB sind von den Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen die § 793 Abs. 1 BGB (Liberationswirkung zugunsten des Schuldners, Legitimationswirkung zugunsten des Inhabers), § 794 BGB (Abhandenkommen, Gutglaubenserwerb), § 796 BGB (Einwendungen) und § 797 BGB (Vorlegungspapier, gesetzlicher Eigentumsübergang) entsprechend anzuwenden. Keine Anwendung finden hingegen die Vorschriften über Vorlegungs- und Verjährungsfristen sowie über das Aufgebotsverfahren. Zu den kleinen Inhaberpapieren zählen z. B. übertragbare Fahrkarten, Eintrittskarten, sofern sie nicht an einzelne Personen gebunden sind, Biermarken. Nicht zu den kleinen Inhaberpapieren werden z. B. gerechnet: Gepäckscheine, Garderobenmarken, Reparaturscheine, weil hier die Umstände ergeben, dass nur der Vertragsschließende, nicht aber jeder Inhaber einen Anspruch haben soll. Legitimationspapier




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