Konzernbetriebsräte

Im Arbeitsrecht :

Da nicht in allen Konzernen ein Bedürfnis für einen K. besteht, ist seine Errichtung von einer Entscheidung einer qualifizierten Mehrheit (v. 11. 8. 93 - 7 ABR 34/92) der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen abhängig (§ 54 BetrVG). Ein KBR kann auch bei einem Tochterunternehmen eines mehrstufigen, vertikal gegliederten Konzerns gebildet werden, wenn diesem ein betriebsverfassungsrechtlich relevanter Spielraum für die bei ihm u. für die von ihm abhängigen Unternehmen zu treffenden Entscheidungen verbleibt (AP 1 zu § 54 BetrVG). Besteht in einem KonzernU nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser, möglicherweise die Gruppe der Arbeiter u. Angestellten nach § 27 BetrVG (AP 2 zu § 54 BetrVG 1972) die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats wahr. In den K. entsendet jeder Betriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen (Betriebsratswahl) angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe angehört, eines seiner Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen sie nicht der gleichen Gruppe angehören. Die in den K. entsandten Mitglieder werden vom Gesamtbetriebsrat bestimmt; dies gilt dann nicht, wenn die Gruppen im Gesamtbetriebsrat in bestimmter Stärke vertreten sind (AP 2 zu § 54 BetrVG 1972). In diesen Fällen bestimmt jede Gruppe für sich das K.-Mitglied (§ 55 I BetrVG). Für jedes K.-Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das K.-Mitglied hat im K. so viele Stimmen, wie die Mitglieder seiner Gruppe im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben, oder, sofern es allein entsandt wurde, wie die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates, von dem er entsandt wurde, insgesamt im Gesamtbetriebsrat Stimmen haben (§ 55 111 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des K. abweichend geregelt werden. Ein Mitglied des K. kann wegen grober Pflichtverletzung auf Antrag vom Arbeitsgericht aus dem K. ausgeschlossen werden (§ 56 BetrVG). Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn die Mitgliedschaft zum Gesamtbetriebsrat erlischt, durch Amtsniederlegung o. durch Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat. Der K. ist zuständig a) für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern o. mehrere Konzernunternehmen betreffen u. nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte geregelt werden können, b) für Angelegenheiten, die ihm vom Gesamtbetriebsrat übertragen worden sind. Die Zuständigkeitsregelung ist der des Gesamtbetriebsrates nachgebildet. Wegen der Geschäftsführung wird auf entsprechende Vorschriften des Gesamtbetriebsrates verwiesen_ Weiter ist die Möglichkeit der Bildung von Ausschüssen vorgesehen. Einen
Wirtschaftsausschuss kann der K. nicht bilden. In welchem Umfang Konzerne mit Auslandstöchtern auch für ausländische Unternehmen einen KBR bilden können, ist umstr. (Schuster PersF 93, 40).




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