Kostenfestsetzungsverfahren
Unselbstständiges gerichtliches Betragsverfahren, in dem die Höhe des sich dem Grunde nach aus der Kostenentscheidung (Kostengrundentscheidung) ergebenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Prozesspartei vollstreckbar festgesetzt wird.
Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens ist zunächst die Existenz einer Kosten(grund)entscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO),
d.h. in rechtskräftigen Endurteilen (1704 1. Alt. ZPO), in für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteilen (1704 2. Alt. ZPO, Rechtskraft der Kostengrundentscheidung ist nicht Voraussetzung der Kostenfestsetzung), in Prozessvergleichen (1794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und in vollstreckbaren Beschlüssen (1794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, insbes. solchen nach 1191 a, 269 Abs. 4, 516 Abs.3 ZPO).
Weiter ist erforderlich die Anmeldung (§ 103 Abs. 2 ZPO) der Kosten, d. h. ein Antrag der erstattungsberechtigten Partei (Ausnahme: Einreichung der Kostenberechnung zusammen mit einem Schriftsatz im Erkenntnisverfahren, etwa gleich in der Klageschrift; eines förmlichen Antrages bedarf es dann nicht, § 105 Abs. 2 ZPO) an das Gericht des ersten Rechtszuges, dem eine Kostenberechnung (mit Abschrift für den Gegner) beigefügt ist und für den keine Postulationsfähigkeit i. S. d. § 78 Abs. I ZPO erforderlich ist (§§ 21 Nr.1, 13 RPflG; die Anmeldung kann also im Anwaltsprozess auch durch die Partei selbst erfolgen). Für den ggf. zu führenden Nachweis des Anfalls der angesetzten Kosten ist die Glaubhaftmachung bzw. die anwaltliche Versicherung ausreichend (§ 104 Abs. 2 ZPO).
Das Kostentestsetzungsverfahren ist dem Rechtspfleger des erstinstanzlichen Gerichts übertragen (§ 104 Abs. 1 S.1 ZPO, § 21 Nr. I RPflG). Die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag erfolgt durch Kostenfestsetzungsbeschluss. Dieser kann ggf. auch auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden (§ 105 Abs. 1 ZPO).
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind hinsichtlich der zu-oder aberkannten Erstattungsansprüche der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (die unabhängig von der Rechtskraft des zugrunde liegenden Titels eintritt). Wurde aber über erstattungsfähige Kosten nicht entschieden (etwa weil sie versehentlich nicht angemeldet wurden, weil sie im Festsetzungsverfahren übergangen wurden oder im Falle des § 106 Abs. 2 ZPO), ist eine Nachfestsetzung möglich.
Wird die Kostengrundentscheidung (etwa auf ein Rechtsmittel gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil) geändert, verliert ein früher erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss ohne weiteres seine Wirkung. Wurden Kosten bereits gezahlt, kann die Rückzahlungsforderung analog § 717 Abs. 2 ZPO — jedenfalls wenn sie dem Grunde und der Höhe nach unstreitig und eindeutig feststellbar ist — im Wege einer Rückfestsetzung geltend gemacht werden.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss oder gegen die (ggf. teilweise) Ablehnung der Festsetzung hat die beschwerte Partei den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde (§ 104 Abs. 3 S.1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG). Wird der Mindestbeschwerdewert (200 €, § 567 Abs. 2 S.2 ZPO) nicht erreicht, gibt es die Möglichkeit der (befristeten) Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG, sog. Rechtspflegererinnerung).
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind vollstreckbare Titel (§ 794 Abs. 1 Nr.2 ZPO). Ihre Vollstreckbarkeit richtet sich — ungeachtet der eigenen Rechtskraft nach der Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Titels. Als Besonderheit muss aber die Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Gegner verstrichen sein (§798 ZPO, Ausnahme: auf das Urteil gesetzte Kostenfestsetzungsbeschlüsse).Kostenspaltung, Erschließungsbeitragsrecht: Vorfinanzierungsinstrument der Gemeinde zur frühzeitigen Beitragserhebung, obwohl die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für die Straße noch nicht entstanden ist (Erschließungsbeitrag, Abschnitt). Will die Gemeinde Beiträge bereits erheben, bevor die Anlage endgültig hergestellt ist, kann sie zu Vorfinanzierungsinstrumenten greifen: Kostenspaltung und Vorausleistung. Die Kosten einzelner Teileinrichtungen können im Wege der Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3
BauGB) schon endgültig abgerechnet werden, bevor die Anlage insgesamt fertig gestellt ist. Diese Möglichkeit muss in der Satzung geregelt werden. Anders als bei der Abschnittsbildung wird die Erschließungsanlage gleichsam längs gespalten. Es muss sich aber um selbstständige Teileinrichtungen handeln, z. B. die Gehwege, die Beleuchtung, die Fahrbahn, nicht aber allein die Schottertragschicht einer Straße.
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