Kreditgefährdung

begeht, wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Er muss den entstehenden Schaden ersetzen, und zwar auch dann, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Hat der Mitteilende oder Empfänger an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse, so besteht keine Verpflichtung zum Schadenersatz, wenn die Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, § 824 BGB. Strafbar als verleumderische Beleidigung nach § 187 StGB. Im Wettbewerbsrecht Anschwärzung.

, Strafrecht: Tatvariante des § 187 StGB, die nicht dem Ehrschutz dient, sondern Vermögensgefährdungsdelikt ist. Kredit ist das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten genießt. Geschützt sind auch juristische Personen. Die Beeinträchtigung dieses Vertrauens muss potenzielle Folge der Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache sein. Die Unwahrheit muss der Täter kennen. Die Tat ist nach § 194 StGB nur auf Antrag verfolgbar.
Zivilrecht: (Kreditschädigung) unerlaubte Handlung, deren objektiver Tatbestand durch die gegenüber Dritten erfolgende Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen (also solcher Aussagen, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind; bloße Werturteile genügen nicht) erfüllt wird, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen (§ 824 Abs. 1 BGB). Die Eignung zur Kreditgefährdung bzw. Nachteilsherbeiführung macht eine unmittelbare oder betriebsbezogene Beeinträchtigung erforderlich. Die Tatsachenbehauptung oder -verbreitung muss also einen unmittelbaren Bezug
zum Geschädigten haben (hierfür genügt etwa ein sog. Systemvergleich verschiedener Produkte ohne Nennung der Hersteller nicht).
Der Täter haftet für jede Fahrlässigkeit, insbes. auch, wenn er die Unrichtigkeit der Tatsache nicht kennt, aber hätte kennen müssen (vgl. § 824 Abs. 1 BGB). War ihm jedoch die Unrichtigkeit unbekannt, entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat (§ 824 BGB).
Str. ist, ob es sich hierbei um einen besonderen Rechtfertigungsgrund handelt (so dass auch ein entschuldbarer Irrtum über sein Vorliegen zum Haftungsausschluss führen kann) oder lediglich uni den Ausschluss der Rechtsfolge Schadensersatzanspruch für gleichwohl rechtswidriges Tun (so dass auch in diesem Fall ein Widerrufsanspruch besteht). Die Feststellung eines berechtigten Interesses setzt eine umfassende Güter- und Interessenabwägung voraus, bei der die Prüfungspflicht des Täters hinsichtlich der Größe der für den Betroffenen drohenden Gefahr, die konkreten Umstände der Mitteilung, die Dringlichkeit des Mitteilungsinteresses, die Zuverlässigkeit der Erkenntnisquellen und die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit zu berücksichtigen sind.
Schadensersatzansprüche können sich in Fällen der Kreditgefährdung außer aus § 824 BGB u. U. auch aus § 823 Abs. 2 13G13 i. V. in. §§ 186,187 StGB, § 826 BGB oder aus §§ 9, 3, 4 Nr. 8 UWG ergeben.

unerlaubte Handlung (2 c).




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