Leistungsklage, allgemeine
, Verwaltungsprozessrecht: Verwaltungsgerichtliche Klageart, die in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt ist, aber in mehreren Vorschriften erwähnt wird (z.B. in §§43 Abs. 2, 111 VwGO) und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Mit der allgemeinen Leistungsklage begehrt der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen, welches nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Begehrt der Kläger dagegen einen Verwaltungsakt, so ist die Verpflichtungsklage als besondere Form der Leistungsklage einschlägig.
Je nach dem Klägerbegehren werden als Unterfälle der allgemeinen Leistungsklage unterschieden:
— die positive Leistungsklage (Kläger begehrt die Vornahme einer Handlung, z.B. die Auszahlung von Geld),
— die Unterlassungsklage (Kläger begehrt die Abwehr/das Unterlassen einer bereits eingetretenen rechtswidrigen Beeinträchtigung, z. B. das Unterlassen von Immissionen) und
— die vorbeugende Unterlassungsklage, mit der
sich der Kläger gegen eine zukünftige rechtswidrige
Handlung (Realakt oder Verwaltungsakt) wehrt. Neben den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen wird von der h. M. für die Leistungsklage
eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwG() gefordert. Dies wird damit begründet, dass auch bei der Leistungsklage die Gefahr einer Popularklage bestehe und eine solche im Verwaltungsprozess nur in Ausnahmefällen vorgesehen sei (Verbandsklage).
Für die vorbeugende Unterlassungsklage wird außerdem ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis gefordert. Wendet sich der Kläger gegen schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt), so muss eine konkrete Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bestehen. Will der Kläger den Erlass eines künftigen Verwaltungsakts verhindern, so ist er durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches und der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) normalerweise hinreichend geschützt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nur dann gegeben, wenn es dem Kläger nicht zumutbar ist, den Verwaltungsakt abzuwarten und nachträglich Rechtsschutz zu suchen (z. B. Abwehr strafbewehrter Verwaltungsakte; Eintritt irreparabler Schäden, z. B. bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage, Ämterstabilität).
Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn ein Anspruch auf die begehrte Handlung, Duldung oder Unterlassung besteht.
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