Marktorganisationen, gemeinsame (GMO)
1.
Unter den in Art. 38-44 AEUV (früher Art. 32-38 EGV) vorgesehenen Steuerungsmitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU sind die Gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) die Einzigen, mit denen die Landwirtschaftspolitik betrieben wird. GMO bestehen für praktisch alle Produkte, die in der Anl. I zum früheren EGV als zur Landwirtschaftspolitik geörend aufgeführt sind. Die GMO regeln mit unterschiedlicher Intensität die Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Insbes. wird in der GMO der EU-Binnenmarktpreis eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses festgelegt. Zölle auf Importe gleichen die Differenz zum niedrigeren Weltmarktpreis aus, umgekehrt dienen Ausfuhrerstattungen dazu, EU-Erzeugnisse auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig zu machen. Zur Stabilisierung des Binnenmarktpreises dient die Marktintervention (s. 3., Intervention).
2.
Auf Grundlage der bis Ende 2007 geltenden VOen zu den einzelnen GMO konnte man nach der Intensität der Lenkungsmöglichkeiten unterscheiden:
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GMO ohne Lenkungsmaßnahmen außer Zöllen (für lebende Pflanzen/Waren des Blumenhandels),
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GMO, die außer durch Zölle allein mit Beihilfen reguliert wurden (für Flacchs/Hanf, Obst/Gemüse-Verarbeitungserzeugnisse, Saatgut, Hopfen),
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GMO, bei denen die Preise zusätzlich durch Interventionsmöglichkeiten („fakultative Intervention“) stabilisiert wurden (Obst/Gemüse, Rindfleich, Schaf- und Ziegenfleisch, Schweinefleisch, Wein) und
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GMO, die durch ein Preis- und Abnahmesystem (den Interventionspreisen bei obligatorischer Intervention) den Erzeugern Mindestpreise garantierten. Solche GMO bestanden für Getreide, Milch/Milcherzeugnisse und Reis. Die GMO mit obligatorischer Intervention waren alle zur Verhinderung von Überproduktion mit Begrenzungsmaßnahmen (den sog. Stabilisatoren) verbunden, etwa Marktverantwortungsabgaben für Getreide, Produktionsbeschränkung durch sog. Refernzmengen für Milch, Höchstgarantiemengen.
3.
Die insbes. durch die GAP-Reform erforderlich gewordenen Veränderungen der GMO mündeten in die VO 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse v. 22. 10. 2007 (ABl. L 299/1). Von den 21 GMO der GAP gingen bisher 17 in der neu geschaffenen GMO auf, die restlichen (GMO für Hopfen, Obst/Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse sowie Wein) sollen folgen, nachdem sie gesondert reformiert worden sind. Die neue GMO sieht folgende Formen der Marktintervention vor:
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Die öffentliche Intervention (Art. 10 ff.),
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die private Lagerhaltung (Art. 28 ff.), wobei die Intervention hier durch obligatorische Beihilfen (z. B. Butter) und fakultative Beihilfen (z. B. Rinder- und Schweinefleisch) erfolgt.
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Beihilferegelungen für einzelne Sektoren (z. B. Trockenfutter und Milch, Art. 86 ff.),
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Produktionsbeschränkungen in den Sektoren Milch und Zucker (Art. 55 ff.) sowie
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besondere Interventionsmaßnahmen für einzelne Sektoren (z. B. Getreide und Zucker).
Zu den Fundstellen für die GMO vgl. Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts oder die bei Gemeinschaftsrecht nachgewiesenen Hilfsmittel.
4.
Das neue Preissystem der GMO basiert auf - meist jährlich festgesetzten - Referenzpreisen, die die Grundlage für die Berechnung der öffentlichen Intervention bilden (Art. 18 ff.). Diese Intervention findet nur auf bestimmte Erzeugnisse Anwendung und wird durch die VO (EU) 1272/2009 v. 11. 12. 2009 (ABl. L 349/1) geregelt. Sie erfolgt in der Weise, dass die Interventionsstelle ihr zu Interventionsbedingungen angebotene Ware der betreffenden GMO ankauft und sie gem. Art. 25 ff. absetzt oder abgibt (z. B. kostenlos an besonders bedürftige Menschen in der EU, Art. 27). Die Entscheidung der Interventionsstelle, für eine bestimmte, ihr angebotene Ware zu intervenieren, ist ein Verwaltungsakt, die Abwicklung der Intervention erfolgt mit privatrechtlichen Figuren, hauptsächlich durch Ankauf. Es handelt sich um eine Preissubvention (Subventionen, Zwei-Stufentheorie). Finanziert werden die GMO über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft.
5.
Den Vollzug der gemeinsamen M. in Deutschland regelt das G zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) i. d. F. v. 24. 6. 2005 (BGBl. I 1847) m. Änd. Dieses bestimmt die für den innerstaatlichen Vollzug zuständigen Behörden, vor allem die Marktordnungs- und Interventionsbehörden (§ 3). Danach ist für den Vollzug die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Das Ges. ermächtigt zu umfangreichen Vollzugsvorschriften (§§ 6-9), regelt den Verwaltungsvollzug (§§ 10-14) und die hierfür gegebenen sonstigen Behördenzuständigkeiten (§ 31: Bundesfinanzverwaltung). Es normiert die zum Vollzug erforderlichen Eingriffsermächtigungen, u. a. zu Schutz- und Überwachungsmaßnahmen (§§ 27, 28), Meldepflichten (§ 32), Prüfungsrechte und Auskunftspflichten (§ 33). Das Gesetz regelt ferner die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren und die Erhebung von Abschöpfungen und Ausfuhrerstattungen (§§ 18 ff.). Für Streitigkeiten aus dem Vollzug ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben (§ 34). Zuwiderhandlungen und Defraudationen werden z. T. in entsprechender Anwendung des Steuerstrafrechts (§§ 35 ff.), im Übrigen durchweg als Ordnungswidrigkeiten (§ 36, Bußgelder bis zu 50 000 EUR) geahndet.
6.
Als GMO werden auch gentechnisch veränderte Organismen bezeichnet.
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