Schriftliches Verfahren
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der Mündlichkeit (Mündlichkeitsgrundsatz). Eine mündliche Verhandlung ist jedoch entbehrlich, wo das Einverständnis der Parteien mit schriftlicher Entscheidung vorliegt und das schriftliche V. der Vereinfachung bzw. Abkürzung des Prozesses dienen kann. Das Gericht entscheidet dann nach pflichtgemässem Ermessen, ob im schriftlichen V. prozessiert werden soll; § 128 Abs. 2 ZPO.
Verfahren, schriftliches
bedeutet, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Endentscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht. Grundsätzlich ist in den deutschen Verfahrensordnungen die Verhandlung mündlich (§ 128 I ZPO, §§ 226-260 StPO, § 101 VwGO, § 90 I FGO, § 124 I SGG). Dieser Grundsatz ist durch zahlreiche gesetzliche Ausnahmen durchbrochen, die das sch. V. zulassen. Soweit die Gesetze (in den nicht durch Urteil zu entscheidenden Verfahren) die mündliche Verhandlung freistellen (§ 128 IV ZPO, § 32 I FamFG), ist das sch. V. ohnedies die Regel. Aber auch bei notwendiger mündlicher Verhandlung ist das sch. V. bei Einverständnis der Parteien oder Beteiligten zugelassen (§ 128 II ZPO, § 101 II VwGO, § 90 II FGO, § 124 II SGG; nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren, § 46 II 2 ArbGG; s. a. vereinfachtes Verfahren). Zum schriftlichen Vorverfahren mündliche Verhandlung. Nur im Strafprozess ist die (mündliche) Hauptverhandlung unumgänglich, abgesehen von besonderen Verfahrensarten (Strafbefehl, Einziehung im Strafrecht; s. a. Bußgeldverfahren). Im sch. V. können alle Prozesshandlungen schriftlich wirksam vorgenommen werden. Gegenüber der mündl. Verhandlung hat das sch.V. den Nachteil fehlender Erörterung (und hierdurch bedingter Sachaufklärung); andererseits können die Verfahren dadurch, dass die Parteien nicht persönlich zu erscheinen brauchen, insbes. für Nebenentscheidungen (z. B. Verweisung, Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache), beschleunigt werden.
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