Nebenkosten
Im Mietrecht :
Die Kosten des Wohnens, die einen erheblichen Teil des Einkommens der Mieter beanspruchen, setzen sich in der Regel aus mehreren Kostenarten zusammen. Einmal muss die Miete für die Überlassung der Wohnung bezahlt werden. Zum anderen muss ein zusätzliches Entgelt für besondere Leistungen des Vermieters bezahlt werden, zum Beispiel für die Benutzung der Heizung. Außerdem muss der Mieter Erhaltungsaufwendungen im Rahmen seiner Obhutspflicht für Schönheitsreparaturen einkalkulieren und als weitere Kostenart sind vertraglich übernommene Arbeitsleistungen anzusehen, z.B. die Kosten für die Kehrwoche oder Hausreinigung. Werden diese von Dritten übernommen, so sind Hausmeisterkosten zu entrichten, falls dies vertraglich vereinbart ist.
Die vorgenannten Kostenarten sind bis auf die Miete als Betriebskosten (siehe Näheres unter dem Stichwort „Betriebskosten") anzusehen. Häufig wird auch von „Nebenkosten"gesprochen. Der Ausdruck „Nebenkosten" ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht bekannt. Dies wurde auch bei der Gesetzgebung nicht übersehen. Über den Begriff „Lasten", der in § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB erwähnt ist, kommt man zu den Neben- oder Betriebskosten. Grundsätzlich hat der Vermieter die als Lasten bezeichneten Kosten zu tragen. Der Vermieter hat allerdings die rechtlich zulässige Möglichkeit, auf vertraglichem Weg den Ausgleich in der Miete oder „daneben" zu suchen. Art und Umfang der Nebenkosten sind der Vereinbarung der Vertragspartner überlassen mit der Folge, dass Vermieter und Mieter unter Nebenkosten oft etwas anderes verstehen. Wir gehen davon aus, dass es günstiger wäre, ganz allgemein von „Betriebskosten" zu sprechen.
Die Mietrechtsreform hat die gängige Praxis der Vermieter und Mieter übernommen und die Betriebskosten als Bestandteil der Miete im BGB eingeführt (vgl. § 556 BGB). Dass neben der Miete auch Betriebs- kosten bezahlt werden sollen, muss jedoch nach wie vor zwischen den Parteien vereinbart werden. Aus Sicht des Vermieters sollen die Mieter regelmäßig alle Betriebskosten eines Hauses tragen. Bei nach und nach ausziehenden Mietern hätte dies zur Folge, dass der letzte Verbleibende sämtliche Kosten tragen müsste. Demgegenüber hat der BGH (NJW 2006, 2771) festgestellt, dass die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Kosten vom Vermieter zu tragen sind.
Welche Posten dazu gehören, ergibt sich aus der seit 1.1.2004 in Kraft getretenen Betriebskostenverordnung.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Heizkostenverordnung, Kaltmiete, Nettomiete, Verbrauchserfassung, Verwaltergebühren
sind die neben einer Hauptleistung (Hauptkosten) zu entrichtenden zusätzlichen Kosten (wie z. B. bei einem Dienstverhältnis oder einem Mietverhältnis). Im Steuerrecht sind die N. des Mieters steuerpflichtige Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung. Lit.: Schmid, M., Handbuch der Mietnebenkosten, 9. A. 2005
(Mietrecht) Wohnraummietvertrag (2 a).
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