Nebenklage

Der Begriff Nebenklage stammt aus dem Strafprozessrecht und bedeutet, dass sich bei bestimmten Delikten der durch eine Straftat Verletzte bzw. — in gewissem Umfang — die Verwandten eines Getöteten einer öffentlichen Klage (der Staatsanwaltschaft) anschließen. Im Wesentlichen geht es dabei um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Beleidigungsstraftaten, Körperverletzungsdelikte sowie Tötungsdelikte.

Die Anschlusserklärung erfolgt gegenüber der Staatsanwaltschaft oder nach der Erhebung der öffentlichen Klage gegenüber dem Gericht. Das Gericht hat dann über die Zulassung der Nebenklage zu entscheiden, wobei im Fall der fahrlässigen Körperverletzung besondere Gründe, z. B. besonders schlimme Folgen der Tat, vorliegen müssen.
Wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, muss dem Nebenkläger auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie im Zivilprozess gewährt und außerdem ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Rechte des Nebenklägers
Die Rechte des Nebenklägers sind denen der übrigen Prozessbeteiligten ähnlich; so steht ihm beispielsweise das Recht zu, ständig anwesend zu sein, Beweisanträge zu stellen o. A. Insbesondere kann der Nebenkläger Rechtsmittel gegen ein Urteil unabhängig von der Staatsanwaltschaft einlegen.

§§ 395 ff StPO

Siehe auch Prozesskostenhilfe, Rechtsmittel

Klage, mit der sich eine verletzte Privatperson der öffentlichen Klage des Staatsanwalts anschließen kann. N. erheben können der zur Privatklage Berechtigte, die Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten sowie der Verletzte, der die öffentliche Klage im Klageerzwingungsverfahren herbeigeführt hat. Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluß die Rechte eines Privatklägers.

Wer im Strafprozess zur Erhebung der Privatklage berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage (Anklageerhebung) als Nebenkläger anschliessen. Ob im Strafbefehlsverfahren Nebenklage möglich ist, wird nach wie vor uneinheitlich beantwortet; es dürfte die Beachtung der landgerichtlichen Rechtsprechung zu empfehlen sein, wobei die Mehrzahl der Landgerichte die Zulässigkeit der Nebenklage im Strafbefehlsverfahren bejaht. Neben den als Privatkläger berechtigt aufzutretenden Personen können Nebenkläger auch sein: Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten; weiter der Verletzte, der die Erhebung der öffentlichen Klage erzwungen hat (Klageerzwingungsverfahren). Die Erklärung des Nebenklägers, sich dem Verfahren anzuschliessen, muss bei Gericht schriftlich eingereicht werden. Der Nebenkläger braucht in der Hauptverhandlung nicht anwesend zu sein. Er kann selbständig Rechtsmittel einlegen.

(§§ 395 ff. StPO). Wer durch bestimmte rechtswidrige Taten verletzt ist - das gilt namentlich für die Opfer schwerer Strafdelikte u. die nahen Angehörigen eines Getöteten (Opferschutz), aber auch für die durch eine Beleidigung, eine Körperverletzung u.a. betroffenen Personen -, kann sich der Anklage der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Strafverfahrens als Nebenkläger anschliessen (s. i. e § 395 StPO). Die Anschlusserklärung ist bei Gericht schriftlich einzureichen, das über die Zulassung des Nebenklägers entscheidet. Dieser ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen u. sich von ihm vertreten lassen, ist in gleichem Umfang wie die Staatsanwaltschaft zuzuziehen u. zu hören, verfügt wie diese über das Fragerecht, das Beweisantragsrecht u. das Recht zur Abgabe von Erklärungen. Für die Inanspruchnahme eines Anwalts ist ihm auf Antrag Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO zu bewilligen, wenn die Sach- u. Rechtslage schwierig oder wenn ihm die Wahrnehmung seiner Interessen nicht möglich oder zumutbar ist. Tritt auf seiten des Nebenklägers ein Anwalt auf, wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, zur Wahrung der Gleichbehandlung ein Verteidiger bestellt (§ 140 II StPO). Der Nebenkläger kann unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, allerdings nicht mit dem Ziel, dass der Angeklagte zu einer anderen Strafe oder wegen einer nicht zur N. berechtigenden Straftat verurteilt wird. Der verurteilte Angeklagte muss dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen (insbes. Anwaltsgebühren) ersetzen (§ 472 StPO).

(§§ 395 ff. StPO) ist die Klage eines Verletzten neben der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft. Zur N. sind berechtigt der zur Privatklage Berechtigte, die Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten sowie der Verletzte, der die öffentliche Klage im Klageerzwingungsverfahren erzwungen hat. Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluss die Rechte eines Privatklägers (§ 397 StPO). Die N. ist auch im Sicherungsverfahren zulässig. Lit.: Amelunxen, C, Der Nebenkläger im Strafverfahren, 1980; Zechmann, G., Strafantragserfordemis bei der Nebenklage, 1993; Jäger, M., Die Stellung des Opfers, 1996

Erweiterung des Kreises der Prozessbeteiligten im Strafverfahren, bei dem eine mit eigenen prozessualen Rechten ausgestattete Privatperson neben der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger auftritt. Die Regelungen der §§ 395 ff. StPO tragen insbesondere den Bedürfnissen von Kriminalitätsopfern und deren nächsten Angehörigen Rechnung. Die Befugnis zum Anschluss an die Klage der Staatsanwaltschaft steht gemäß § 395 Abs. 1 StPO dem Verletzten einer vollendeten oder versuchten rechtswidrigen Tat oder demjenigen zu, der durch ein Klageerzwingungsverfahren die Anklageerhebung herbeigeführt hat. Ausreichend ist, dass nach Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint.
Beispiele sind insbesondere bestimmte Sexualstraftaten, Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikte sowie versuchter Mord und Totschlag, ferner die in § 374 Abs. 1 Nr.7 u. 8 StPO aufgeführten Verstöße gegen Strafvorschriften im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Der Verletzte einer fahrlässigen Körperverletzung kann sich gemäß § 395 Abs. 3 StPO der öffentlichen Klage nur aus besonderen Gründen, insbesondere bei besonders schweren Folgen der Tat, anschließen.
§ 395 Abs. 2 StPO erweitert die Befugnis zur Nebenklage insbesondere auf die nächsten Angehörigen einer getöteten Person (Nr.1), wobei die Befugnis auch bei durch einen Todeserfolg qualifizierten Delikten besteht. Nach der schriftlich einzureichenden Anschlusserklärung (§ 396 StPO) entscheidet das Gericht durch Zulassungsbeschluss. Gegen die Ablehnung der Zulassung können Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Beschwerde einlegen; gegen die Zulassung die Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigte. Nach Zulassung tritt der Nebenkläger mit weit gehenden, dem Privatkläger vergleichbaren Rechten (§ 397 StPO) in das Verfahren ein. Er hat ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung, kann Fragen und Anträge stellen und - soweit er beschwert ist - auch unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen (§§ 400f. StPO).
Gegenüber jugendlichen Angeklagten ist die Nebenklage unzulässig, vgl. § 80 Abs. 3 JGG.

Der Verletzte kann sich, wenn der StA Anklage erhoben hat, dem Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss in folgenden Fällen anschließen: Bei bestimmten Sexualstraftaten (insbes. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kindern oder Jugendlichen, Vergewaltigung oder sexueller Nötigung), bei versuchtem Mord oder Totschlag (Tötung) bei Körperverletzungsdelikten (Körperverletzung), bei gewissen Straftaten gegen die persönliche Freiheit (insbes. Menschenhandel, Menschenraub, Nachstellung, erschwerte Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Nötigung) oder bei einer Straftat gem. § 4 GewSchG (Gewaltschutz). Ferner besteht die Anschlussmöglichkeit bei den in § 374 I Nr. 6 StPO bezeichneten Straftaten (Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht) und für denjenigen Verletzten, der im Anklageerzwingungsverfahren die Erhebung der Klage erwirkt hat; auch die nahen Angehörigen eines durch eine Straftat Getöteten sind anschlussberechtigt. Ein durch eine andere rechtswidrige Tat Verletzter kann sich nur anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen (z. B. schwere Folgen der Tat) zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint (§ 395 StPO).

Die Anschlusserklärung ist schriftlich bei dem Gericht einzureichen; das kann auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen (zu den Befugnissen vor Klageerhebung Verletzter, Rechtsstellung im Strafprozess). Wird die N. vom Gericht zugelassen, wobei Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gewährt oder bei bestimmten Straftaten ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden kann (§ 397 a StPO), ist der Nebenkläger zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vor jeder gerichtlichen Entscheidung zu hören, kann Fragen und Anträge stellen und Erklärungen abgeben, sich aber auch durch einen Anwalt vertreten lassen. Rechtsmittel kann er unabhängig von der StA einlegen, jedoch nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Strafe oder Rechtsfolge oder der Verurteilung wegen eines nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Delikts (§§ 396, 397, 400, 401 StPO).

Wird der Angeklagte wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt, hat er diesem die notwendigen Auslagen zu erstatten, d. h. alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten einschl. der Anwaltsgebühren, notwendige Reise- und Terminskosten usw., es sei denn, es wäre unbillig, den Angeklagten damit zu belasten (§ 472 StPO). Bei Freispruch trägt der Nebenkläger seine Auslagen selbst, bei Einstellung können sie ganz oder teilweise dem Angeklagten auferlegt werden.




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