Patent

Wenn jemand eine Erfindung macht, die sich gewerblich auswerten läßt, so kann er diese zum Patent anmelden, wodurch sie geschützt wird und er nicht mehr befürchten muß, daß ein anderer seine Erfindung auswertet, ohne ihm etwas dafür zu zahlen. Die Einzelheiten regelt das Patentgesetz, das 1980 neu gefaßt worden ist. Danach erfolgt die Anmeldung beim Bundespatentamt in München. Dieses prüft, ob sich die Erfindung zum Patent eignet, das heißt vor allem, ob sie wirklich neu und verwertbar ist. Ist das der Fall, wird das Patent erteilt und in eine Patentrolle eingetragen. Es erhält dabei eine Nummer, die auf manchen Produkten angegeben ist (meist mit der Abkürzung DBP für Deutsches Bundespatent). Wird die Erteilung des Patents abgelehnt, kann der Antragsteller dagegen Beschwerde bei einem besonderen Gericht, dem Bundespatentgericht, einlegen, das seinen Sitz ebenfalls in München hat. Gegen dessen Beschlüsse gibt es die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. -Der Schutz eines Patents dauert zwanzig Jahre. Während dieser Zeit darf allein der Inhaber das Patent auswerten. Will er das nicht, kann er anderen eine Lizenz für die Auswertung erteilen. Weigert sich der Inhaber des Patents, einem anderen eine Lizenz zu erteilen, obwohl dieser bereit ist, einen angemessenen Preis dafür zu bezahlen, so kann er dazu gezwungen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (Zwangslizenz). - Wertet ein anderer das Patent aus, ohne eine Lizenz zu haben, so kann er vom Inhaber des Patents auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden. Ähnlich wie das Patent werden Gebrauchsmuster (DGBM) geschützt, das sind neuartige Ausgestaltungen von Arbeitsgeräten oder Gebrauchsgegenständen.

ist eine Urkunde, die einem Erfinder für seine Erfindung den Patentschutz verleiht. P.e werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. Für die Erfindung von Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel kann ein P. nur in bezug auf das Herstellungsverfahren (Verfahrensp.), nicht in bezug auf das Erzeugnis selbst erteilt werden. Vorrichtungsp., Sortenschutz, Arbeitnehmererfindung. Dem Erfinder steht ein Recht auf das P. zu, d. i. die materiell-rechtliche Anwartschaft auf das P. Bereits diese Anwartschaft ist veräusserlich und vererblich, § 9 PatG. Der Erfinder kann weiter die Erteilung des P.es verlangen; er hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch hierauf. Voraussetzungen: die Erfindung darf z. Z. der Anmeldung nicht in öffentlichen Druckschriften aus den letzten 100 Jahren bereits derart beschrieben oder im Inland bereits so offenkundig benutzt sein, dass danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint (Vorbeschreibung und Vorbenutzung), § 2 PatG. Anspruch auf die P.erteilung hat nur der erste Anmelder (P.anmeldung) der Erfindung, sofern er sie nicht aus fremden Unterlagen widerrechtlich entnommen und der Verletzte aus diesem Grunde Einspruch erhoben hat, § 4 PatG. Nach der P.anmeldung wird die Erfindung im P.blatt öffentlich bekannt gemacht. Damit erlangt sie vorläufigen P.schutz. Ferner wird eine Frist von 3 Monaten in Lauf gesetzt, während welcher gegen die P.erteilung Einspruch erhoben werden kann, z.B. weil die Erfindung keine P.fähigkeit besitzt, §§ 30 f. PatG. Sodann entscheidet das P.amt über die P.erteilung. Gegen die Beschlüsse des P.amtes ist die Beschwerde an das P.gericht gegeben, § 361 PatG. Ferner ist Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich, § 41p PatG. Das P. gewährt dem P.inhaber den P.schutz und die Rechte aus dem P. Lizenzvertrag, P.verletzung. - Das P.rechtist geregelt im P.gesetz, BGBl. I S. 2. Das internationale P.recht wurde insbes. durch den Pariser Unionsvertrag geregelt. a. Gemeinschaftspatent, Zusatzpatent.

P. werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört; sie gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann (§§ 3 ff. PatG). Das P. hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung gewerblich zu benutzen (§ 9 PatG). Er kann dieses - vererbliche - Recht ganz oder teilweise durch Lizenzvertrag auf einen anderen übertragen (§ 15 PatG). Weigert sich der Patentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem anderen gegen angemessene Vergütung zu überlassen, so ist diesem die Benutzungsbefugnis zuzusprechen, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist (sog. Zwangslizenz, § 24 PatG). Die Schutzdauer des P. beträgt 20 Jahre (§ 16 PatG). Gegen seine Verletzung steht dem Patentinhaber ein Anspruch auf Unterlassung, darüber hinaus bei schuldhaftem Handeln auf Schadensersatz zu (§ 139 PatG). Das P. ist im übrigen auch strafrechtlich gegen Verletzung geschützt (§ 142 PatG). - P. werden aufgrund eines förmlichen Verfahrens durch das Patentamt in München erteilt (§ 3 5 ff. PatG) u. in eine Patentrolle eingetragen (§ 30 PatG). Sie werden mit der Veröffentlichung im Patentblatt wirksam (§ 58 PatG). Über Patentstreitigkeiten entscheidet das Bundespatentgericht (§§ 65 ff. PatG).
Für den Bereich der Europäischen Gemeinschaften erteilt das gleichfalls in München ansässige Europäische Patentamt sog. Gemeinschaftspatente, die in allen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung haben und demselben materiellen Recht unterliegen.

(von lat. [littera] [F.] patens, offener [Brief]) ist vor allem in der Rechtsgeschichte die Urkunde über eine Rechtshandlung, durch die öffentlich ein Recht verliehen wird. In der Gegenwart ist P. das einem Erfinder vom Staat ausschließlich erteilte, zeitlich - auf 20 Jahre (§ 16 PatG) - begrenzte Recht, eine Erfindung gewerbsmäßig zu benutzen (§9 PatG). Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten (§ 1 PatG). Nach dem Europäischen Patentübereinkommen sind zwar Pflanzensorten und biologische Verfahren zur Pflanzenzüchtung vom Patentschutz grundsätzlich ausgeschlossen, doch können nach einer Entscheidung des Europäischen Patentamts Pflanzensorten mittelbar Patentschutz erfahren, wenn Gegenstand des Patentanspruchs ein Erzeugnis ist, das nur für die Herstellung einer Pflanzensorte Bedeutung hat (gentechnische Veränderung als sortenunabhängige Erfindung). Das Recht auf das P. hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (§ 6 PatG). Für das P. sind Gebühren zu entrichten (§ 17 PatG). Der Inhaber eines Patents kann sein Recht durch Lizenzvertrag übertragen (§15 PatG). Lit.: Henn, G., Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, 5. A. 2003; Däbritz, E., Patente, 2. A. 2001; Europäisches Patentübereinkommen, hg. v. Singer, M. u. a., 2. A. 2000; Pitz, J., Patentverletzungsverfahren, 2003; Gotting, H., Gewerblicher Rechtsschutz, 7. A. 2002; Nieder, M., Die Patent Verletzung, 2004

1.
P. ist die einem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger vom Staat erteilte ausschließliche, aber zeitlich begrenzte Befugnis, eine Erfindung zu benutzen. Es ist vom Erfinderrecht zu unterscheiden. Gegenstand des P. kann ein technisches Herstellungs- oder Anwendungsverfahren (Verfahrensp.) oder ein Erzeugnis und dessen Einrichtung (Sachp.) sein. Ein P. setzt die Patentfähigkeit einer Erfindung voraus; andernfalls kann sie nur als Gebrauchsmuster geschützt werden. Das P. wird von jedem Staat nur mit Wirkung für sein Gebiet erteilt (Territorialprinzip; vgl. aber Gemeinschaftspatentübereinkommen; internationaler gewerblicher Rechtsschutz; zur Erstreckung gewerblicher Schutzrechte der BRep. und der ehem. DDR auf das Gesamtgebiet s. G v. 23. 4. 1992, BGBl. I 938), für die BRep. im Verfahren der Patentanmeldung vom Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt). Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre, beginnend mit dem Tag, der dem der Anmeldung folgt (§ 16 PatG i. d. F. v. 16. 12. 1980, BGBl. 1981 I 1, m. Änd.); für die anschließende Zeit können ggf. ergänzende Schutzzertifikate gemäß VOen der EG beantragt werden (§ 16 a PatG). Für das P. sind Patentgebühren zu entrichten.

2.
Die Wirkung des P. ist, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen; Dritten ist es grundsätzlich verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers gewerbsmäßig den Gegenstand des P. herzustellen, nachzuahmen, zu gebrauchen, Mittel hierzu anzubieten usw. (§§ 9-11 PatG). Dieses Recht kann der Patentinhaber ganz oder zum Teil durch Lizenzvertrag auf andere Personen übertragen; s. a. Zwangslizenz. Die Wirkung des P. ist beschränkt gegenüber dem Vorbenutzer (Vorbenutzung); sie kann ferner aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit beschränkt werden (§ 13 PatG). Zu den Folgen einer Patentverletzung s. dort. Das P. wird widerrufen, wenn wichtige Voraussetzungen seiner Erteilung, z. B. die Patentfähigkeit, fehlen (§ 21 PatG); hier kann auch Klage auf Nichtigerklärung (Patentnichtigkeitsklage), z. B. wegen widerrechtlicher Entnahme, erhoben werden (§§ 22, 81 ff. PatG; zum Verfahren Bundespatentgericht). Das P. erlischt vor Ablauf der Schutzdauer, wenn der Patentinhaber auf das P. schriftlich verzichtet, die Patentgebühren nicht bezahlt oder bestimmte Erklärungen nicht abgibt (§ 20 PatG). Zum Europäischen P.Übereinkommen s. Gemeinschaftspatentübereinkommen.




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