Pflegesachleistungen

In der sozialen Pflegeversicherung bezeichnet § 36 SGB XI die häusliche Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) als Pflegesachleistung.

Im Sozialrecht :

In der sozialen Pflegeversicherung Anspruch auf eine Pflegesachleistung haben Personen, die pflegebedürftig (Pflegebedürftigkeit) sind, im häuslichen Bereich gepflegt werden, dem versicherten Personenkreis der Pflegeversicherung angehören, die Vor- versicherungszeit erfüllt haben und deren Anspruch weder ruht noch erloschen ist (§36 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Die Pflegesachleistung wird als Sachleistung durch geeignete Pflegedienste oder Pflegekräfte erbracht. Sie umfasst die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung (§36 Abs. 1 SGB XI). Die Pflege kann die Unterstützung bei diesen Verrichtungen, die Übernahme der Verrichtungen sowie die Anleitung und Beaufsichtigung bei den Verrichtungen zum Gegenstand haben. Massnahmen der medizinischen Behandlungspflege, Kommunikation und sonstige in §36 SGB XI nicht genannte Pflegetätigkeiten werden demgegenüber nicht von der Pflegekasse erbracht. Insoweit sind ggf. ergänzende Sozialhilfeleistungen erforderlich. Bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I (Pflegestufe) werden je Kalendermonat Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 384 €, bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II bis zu 921 € und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III bis zu 1432 € gewährt (§36 Abs. 2 SGB XI). Für verrich- tungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemassnahmen, für die in der gesetzlichen Krankenversicherung häusliche Krankenpflege zu leisten ist, werden keine Pflegesachleistungen erbracht (§36 Abs. 2 SGB XI). Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1918 € gewähren, wenn ein aussergewöhnlich hoher das übliche Mass der Pflegestufe III weit übersteigender Pflegeaufwand vorliegt (§36 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 SGB XI). Ein aussergewöhnlicher Pflegeaufwand i.d.S. liegt z.B. bei Krebskranken, AIDS-Kranken (§36 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 SGB XI), bei Mukoviszidose im Endstadium der Krankheit, bei Schlaganfall, schwerer Demenz, schweren Fehlbildungen sowie schweren Defektsydromen nach Schädelhimver- letzungen vor. Insgesamt dürfen auf Grund der Härtefallregelung nicht mehr als 3 v.H. der häuslich gepflegten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III einer Pflegekasse zusätzliche Pflegeeinsätze gewährt werden (§36 Abs. 4 SGB XI). In der gesetzlichen Unfallversicherung kann auf Antrag des Versicherten statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt werden (Hauspflege) (§44 Abs. 5 S. 1 SGB VII). Die Hauspflege kann während einer stationären Behandlung oder Unterbringung weitergewährt werden, wenn das Ruhen der Leistung die Versorgung des Versicherten gefährden würde (§44 eine der Leistungen der Hilfe zur Pflege (§61 Abs. 2 SGB XI). Anspruch auf Pflegesachleistung in der Sozialhilfe haben Pflegebedürftige und sonstige Leistungsberechtigte i.S.v. §61 Abs. 1 SGB XII, soweit sie die Leistung nicht anderweitig erhalten und kein ausreichendes Einkommen und Vermögen haben (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigte in teilstationären oder stationären Einrichtungen erhalten die Leistung nicht (§63 SGB XII). Der Leistungsinhalt entspricht dem der sozialen Pflegeversicherung (§61 Abs. 2 S. 2 SGB XI).

Leistung bei häuslicher Pflege nach dem SGBXI in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, §36 SGBXI. Es handelt sich uni die ambulante Pflege, bei der die pflegebedürftige Person im eigenen Haushalt oder in einem anderen Haushalt, in den sie aufgenommen wurde, lebt. Regelmäßig erbringen geeignete Pflegekräfte, insb. die zugelassenen Pflegedienste, die häusliche Pflege in Form sog. Pflegeeinsätze. Für den Umfang der häuslichen ambulanten Pflegesachleistung ist die Pflegestufe entscheidend. Gesetzlich vorgesehen ist darüber hinaus eine Kombination der Leistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen, §38 SGBXI. Das bedeutet, soweit nur teilweise Pflegeeinsätze durch Pflegedienste in Anspruch genommen werden, wird ergänzend an die häuslichen Pflegepersonen (Familienangehörige etc.) ein anteiliges Pflegegeld gezahlt. Abgesehen davon ist bei häuslicher Pflege in den Fällen der Verhinderung der Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen eine Kostenübernahme für eine notwendige Ersatzpflege längstens für vier Wochen pro Kalenderjahr vorgesehen, wenn die Pflegeleistung selbst mindestens zwölf Monate angedauert hatte, § 39 SGB XI. Schließlich kann die Anzahl von Pflegeeinsätzen als Pflegesachleistung in besonders gelagerten Härtefällen innerhalb der Pflegestufe III wegen außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand, der das übliche Maß auch dieser Pflegestufe noch übersteigt, erhöht werden. Das gilt beispielsweise für Krebserkrankungen im Endstadium. Dabei greift allerdings bereits kraft Gesetzes eine Deckelung dahingehend ein, dass nur für drei Prozent der Pflegebedürftigen der Pflegestufe III derartige Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1 918 € monatlich zusätzlich gewährt werden dürfen, § 36 Abs. 4 SGBXI.




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