Radikale
Im Arbeitsrecht :
Grundsätzlich steht es AN und AG frei, ob sie einen Arbeitsvertrag vereinbaren wollen. Nur in Ausnahmefällen bestehen aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung o. Arbeitsvertrags Abschlussgebote. Umstr. ist, inwieweit R. aus dem öffentlichen Dienst ferngehalten werden dürfen. Nach Art. 33 II GG hat jeder Bewerber bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt das Recht, nach Eignung, Befähigung u. fachlicher Leistung beurteilt zu werden (AP 2 zu Art. 33 II GG). Im Einstellungsprozess muss die Einstellungsbehörde den Sachverhalt darlegen u. beweisen, aus denen sich Zweifel an der Verfassungstreue ergeben. Die angeführten Tatsachen werden darauf überprüft, ob sie derartige Zweifel rechtfertigen (AP 15, 17 zu Art. 33 II GG). Mitgliedschaft und Aktivität in einer verfassungsfeindlichen Organisation können Zweifel an der Eignung begründen. Es ist dann Sache des Bewerbers, diese zu zerstreuen. Bei Lehrern ist grundsätzlich dieselbe Verfassungstreue wie bei Beamten zu erwarten (AP 16, 18, 20, 36 zu Art. 33 II GG). Zur Mitgliedschaft bei der Deutschen Friedensgesellschaft: AP 19, 20; DKP: AP 18, 36; AP 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NJW 90, 1196). Die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit gebietet es dem Staat, für die Ausbildung von Lehrern einen gleichwertigen, nicht im Beamtenverhältnis zu erbringenden Vorbereitungsdienst zur Verfügung zu halten (AP 27 zu Art. 33 II GG = NZA 88, 132). Eine Klage auf Einstellung kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Personalrat sei nicht gehört (AP 9 zu Art. 33 II GG). Im Einstellungsprozess können von der Behörde noch Umstände nachgeschoben werden, die bei den Verhandlungen noch nicht bekannt waren (AP 15). Der Einstellungsanspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden (AP 6 zu § 940 ZPO). Zur Eignungsprüfung im Verwaltungsrecht: BVerwG AP 10, 11 zu Art. 33 II GG; NJW 81, 1386; 1390; 1392. Die politische Betätigung in radikalen Organisationen kann ein Kündigungsgrund sein (NJW 90, 597 = BB 90, 143; AP 24 zu § 31 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NJW 90, 1196 = BB 90, 563). Lit.: Boemke NJW 93, 2083.
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