Reine Rechtslehre

ist die von Hans Kelsen (1881- 1973) begründete Rechtstheorie, die sich unter Ablehnung jeder transzendentalen Rechtsidee um eine wertfreie allgemeine Rechtsmethode hauptsächlich formal-technischer Art auf der Grundlage einer (hypothetischen) Grundnorm bemüht. Lit.: Klug, U., Prinzipien der Reinen Rechtslehre, 1974; Jabloner, C., Logischer Empirismus und reine Rechtslehre, 2001

In seiner Habilitationsschrift über die „Hauptprobleme der Staatsrechtslehre” (1911) verlangte Kelsen eine methodologisch eindeutige Unterscheidung zwischen normativen Aussagen der Rechtswissenschaft, normativen Aussagen über das Recht und empirischen Aussagen über die sozialen Tatsachen, auf die das Recht sich beziehe. Die Notwendigkeit einer strikten Unterscheidung zwischen Sein und Sollen sowie die Identität von Staat und Rechtsordnung behandelte Kelsen in einer scharfen Polemik gegen Eugen Ehrlich, der sich gegen die Autonomie des Rechts (gegen „blutleere” Abstraktionen) ausgesprochen hatte. Die in den 30er-Jahren des letzten Jahrhunderts entwickelte „Reine Rechtslehre” will die Rechtswissenschaft von all ihr fremden Elementen befreien. In völlig kritikloser Weise habe sich Jurisprudenz mit Psychologie und Soziologie, mit Ethik und politischer Theorie vermengt. Die Reine Rechtslehre versucht, die Frage zu beantworten, was und wie das Recht ist, nicht aber die Frage, wie es sein oder gemacht werden soll. Sie ist Rechtswissenschaft, nicht aber Rechtspolitik.
Das Werk (Die Reine Rechtslehre, 2. Aufl., 1960) ist in acht Teile gegliedert: Recht und Natur, Recht und Moral, Recht und Wissenschaft, Rechtsstatik, Rechtsdynamik, Recht und Staat, Staat und Völkerrecht und Interpretation. Kelsen definiert Recht als Zwangsordnung, die mit Fragen der Natur und der Moral nicht in Berührung steht. Rechtsnormen sind Befugnisse und Verbote, Rechtssätze hingegen (hypothetische) Urteile. Die Reine Rechtslehre hat eine ausgesprochen anti-ideologische Tendenz. Sie fragt nicht nach dem „richtigen” Recht. Sie ist in diesem Sinne eine radikal realistische Rechtstheorie, d. h. eine Theorie des Rechtspositivismus (a. a. 0., 112). Das Recht ist eine Ordnung; alle Rechtsprobleme sind Ordnungsprobleme. Die Rechtstheorie wird so zu einer von allem ethisch-politischen Werturteil befreiten möglichst exakten Strukturanalyse des positiven Rechts (a. a. 0., 195).
Geltungsgrund der Rechtsordnung ist die Grundnorm (a. a. 0., 204 ff.). Die Grundnorm bestimmt lediglich den Geltungsgrund, nicht den Geltungsinhalt des positiven Rechts. Dieser Geltungsgrund ist vom Geltungsinhalt völlig unabhängig. Die Grundnorm ist keine Gerechtigkeitsnorm. Die Grundnorm bestimmt: Zwang soll geübt werden unter den Bedingungen und in der Weise, wie es der im Großen und Ganzen wirksamen Verfassung und den der Verfassung gemäß gesetzten, im Großen und Ganzen wirksamen generellen und den wirksamen individuellen Normen entspricht. Wirksamkeit ist als Bedingung der Geltung in der Grundnorm statuiert (a. a. 0., 212). Die korrekte Bestimmung des Verhältnisses von Geltung und Wirksamkeit (dem Verhältnis
zwischen dem Sollen der Rechtsordnung und dem Sein der Naturwirklichkeit) ist eines der schwierigsten Probleme der positivistischen Rechtstheorie (a. a. 0., 215). Die Normen gehören zur Rechtsordnung, die der Grundnorm entsprechend erzeugt sind. Daher kann jeder beliebige Inhalt Recht sein. Die Grundnorm hat die Funktion, die objektive Geltung einer positiven Rechtsordnung, die nicht auf meta-rechtliche Autoritäten wie Gott oder Natur zurückgreift, zu begründen (205). Dass die Verfassung die positivrechtliche Grundlage des Rechtserzeugungsverfahrens ist, ist eine Selbstverständlichkeit, die festzustellen es keiner besonderen Theorie der Grundnorm bedarf (a. a. 0., 207).
Ziel der Reinen Rechtslehre ist, die Jurisprudenz auf die Höhe einer echten Wissenschaft zu heben. Die Reine Rechtslehre hält sich völlig von aller Politik fern (Vorwort zur 1. Auflage). Im Vorwort zu der 1960 erschienenen 2. Auflage heißt es: Nach wie vor stößt eine objektive, ihren Gegenstand nur beschreibende Rechtswissenschaft auf den hartnäckigen Widerstand aller jener, die, die Grenzen der Wissenschaft und Politik missachtend, im Namen jener dem Recht einen bestimmten Inhalt vorschreiben, das heißt, das gerechte Recht und damit ein Wertmaß für das positive Recht bestimmen zu können glauben. Es ist insbesondere die wiedererwachte Metaphysik der Naturrechts-lehre, die mit diesem Anspruch dem Rechtspositivismus entgegentritt.” Eine relativistische Wertlehre bedeute, dass es nur relative Werte, nur eine relative Gerechtigkeit gebe, dass die Werte nicht mit dem Anspruch auftreten könnten, die Möglichkeit entgegengesetzter Werte auszuschließen.
Wie aller Positivismus steht die Reine Rechtslehre in schärfster Opposition zu allem Naturrecht. Neben dem Naturrecht bekämpft Kelsen aber auch die soziologische Rechtsschule (Max Weber, Eugen Ehrlich). Die intellektuelle Redlichkeit Kelsens, die jede autoritäre Verklärung der Wirklichkeit des Machtstaats und des Zweckrechts durch eine materielle Rechtsidee von sich weist, entschädigt nicht — so wird gesagt — für die Ratlosigkeit, in der sie die Rechtstheorie vor ihrer praktisch-moralischen Aufgabe zurücklässt.
111 Kelsen, Hans: Was ist gerechtigkeit?. Stuttgart (Reclam-Verlag) 2000, Erstdruck Wien 1953

Begriffsjurisprudenz.




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