Rechtstheorie

ist die Beschäftigung mit den allgemeinen Fragen des Rechts, insbesondere mit seiner logischen Struktur. Die R. steht in der Gegenwart in gewissem Wettbewerb mit der Rechtsphilosophie. Sie scheint sie zu verdrängen, ohne sie ersetzen zu können. Im weiteren Sinn lässt sich zur R. auch die Rechtsmethodologie zählen. Lit.: Adomeit, K., Rechtstheorie für Studenten, 4. A. 1998; Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, hg. v. Kaufmann, A./Hassemer, W., 7. A. 2004; Rüthers, B., Rechtstheorie, 3. A. 2007

(Allgemeine Rechtslehre; Recht) konzentriert sich auf die strukturellen und formellen Elemente des Rechts. Zur Rechtstheorie zählen in erster Linic die analytischen Disziplinen wie Wissenschaftstheorie, juristische Logik, Theorie der Rechtssprache und die Theorie der Normen. Nach Auffassung von Rüthers hat die Rechtstheorie drei Funktionen: eine empirische, eine analytische und eine normative. Empirisch ist die Rechtstheorie, als sie Gegenstände der Lebenswelt systematisch beobachtet. Die analytische Funktion betrifft die Untersuchung der Struktur der Rechtsnormen und der Rechtssprache. Die normative Funktion bezieht sich auf den Begriff des Rechts, die Geltung des Rechts, die Dogmatik und die Rechtsanwendung.
Das positive (zumeist kodifizierte) Recht besteht aus einzelnen Rechtsnormen. Die Struktur der Rechtsnorm lässt sich auf ein Minimum von Elementen reduzieren, auf den Sachverhalt (hypothetische Proposition; Thema, Situation, Adressat) und den „deontischen Operator” (Gebot, Verbot, Erlaubnis, Freistellung). Aus der Verbindung dieser Elemente entstehen Regeln, die im staatlichen Bereich als Rechtsnormen und Gesetze in Erscheinung treten. Das Recht erschöpft sich nicht im Bestand der positiven Gesetze. Die Rechtsordnung enthält weitere Elemente, wie Topoi, Prinzipien (Grundsätze), Systeme. Die Gesetze können nicht alle denkbaren Fälle erfassen; nicht alle Fälle in ihrer individuellen Verschiedenheit können geregelt sein. Der Rechtsanwender stößt zwangsläufig allerorten auf Lücken.
Allgemeine Prinzipien sind Erwägungen, die für das jeweilige Recht Geltung beanspruchen sollen, um ein gerechtes Recht zu erhalten (Optimierungsgebote; „ideales Sollen”); die Notwendigkeit von Prinzipien hängt mit der Dichte der gesetzlichen Regelungen zusammen. Die Prinzipien können formaler Natur sein (z. B. Aufbau- und Strukturprinzipien; z. B. der Stufenbau des Rechts), sie können aber auch inhaltliche Elemente enthalten (z.B. Rechtsstaatsprinzip; Gewaltenteilungsprinzip; Prinzip der Vertragsfreiheit, der Testierfreiheit; das Prinzip von Treu und Glauben; das Prinzip der Drittwirkung der Grundrechte). Die Prinzipien werden teils auf deduktivem, teils auf induktivem Wege gewonnen, teils auch in gemischter Weise ermittelt. Juristische Bedeutung erlangen die Prinzipien zumeist bei der Auslegung von Rechtsnormen und dann als Elemente des Abwägungsprozesses.
Topoi sind allgemeine Sachgesichtspunkte, die bei der Rechtsanwendung zu beachten sind, z. B. Beweislastgrundsätze. Ein wichtiger Bereich der Topoi sind die methodischen Grundregeln, die zwar allgemein angewendet werden, die aber nicht gesetzlich normiert sind. Die einzelnen Auslegungsmethoden und ihre Bedeutung sind nicht als Gesetze normiert, gleichwohl werden sie angewandt. Die Systematisierung fuhrt über die Einordnung von Entscheidungen unter die ratio legis und die Einordnung von Normen unter
die ratio iuris zur Systembildung (z. B. Zweigliederung
des Rechts in öffentliches Recht und Privatrecht). Systembildung und Systematisierung können zu neuen Erkenntnissen führen, zur Ausgewogenheit, zur Abstimmung, zur Beseitigung von Ungereimtheiten. Theorien stehen in einem gewissen Zusammenhang mit dem System; Theorien sind Erklärungsversuche. Die Theorie (z. B. die Markteinkommenstheorie; der subjektive Täterbegriff) berührt die Dogmatik; die Theorie ist Ausfluss eines bestimmten (grundsätzlichen) Rechtsverständnisses. Zur Rechtsordnung gehören schließlich auch die Normen, die erst im Wege der Auslegung, der Fortbildung oder der Analogie gewonnen worden sind. In diesen Fällen betätigt sich der Rechtsanwender als „Ersatzgesetzgeber”.
!i) Buckel/Christensen/Fischer-Lescano, Neue Theorien des Rechts. Stuttgart (Lucius&Lucius Verlag 92006. Vesting, Thomas, Rechtstheorie, München (Beck) 2007. Weber-Gellet, Heinrich: Rechtsphilosophie und Rechtstheorie. Münster (Alpmann Schmidt) 42009.

Rechtswissenschaft.




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