Sühne
Straf rechtstheorie.
Strafgerichtsbarkeit Resozialisierung
ist der versöhnende Ausgleich für ein rechtswidriges Verhalten. Im Strafverfahrensrecht muss bestimmten Fällen der Privatklage ein Sühneversuch (vor dem Schiedsmann) als Prozessvoraussetzung vorhergehen (§ 380 StPO). Im Zivilprozessrecht soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Es kann die Parteien zum Zweck des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen (§ 279 I ZPO). Durch Landesgesetz kann in bestimmten Streitigkeiten ein vermittelndes Vorverfahren vorgeschaltet werden (§ 15 a EGZPO). Güteverfahren, Gütestelle Lit.: Gain, H., Das Schlichtungsverfahren vor Schieds- ämtem und Schiedsstellen, 4. A. 1991
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