Schuldübernahme, befreiende

(Schuldübernahme, privative): Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld gegenüber dem Gläubiger als eigene in der Weise übernimmt, dass er an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Die befreiende Schuldübernahme kann entweder durch Vertrag zwischen Gläubiger und
Übernehmer (§ 414 BGB) oder durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit anschließender Genehmigung des Gläubigers (§ 415 BGB) erfolgen. Die Schuldübernahme bedarf keiner bestimmten Form des Rechtsgeschäfts.
Die Schuldübernahme ist einerseits — wie ihr Gegenstück auf Gläubigerseite, die Abtretung — grundsätzlich eine Verfügung des Gläubigers über seine Forderung, allerdings (ausnahmsweise) zugunsten eines Dritten, nämlich des Schuldners, die als solche abstrakt von dem ihr zugrunde liegenden Kausalgeschäft ist (Abstraktionsprinzip). Zugleich beinhaltet sie aber die Begründung einer Verpflichtung des Übernehmers durch Schuldvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) und hat somit eine „Doppelnatur”. Die h. M. sieht daher in der Schuldübernahme nach § 415 BGB (mangels Beteiligung des Gläubigers) die Verfügung von Nichtberechtigten, die durch Genehmigung des Berechtigten nach § 185 Abs. 2 BGB wirksam wird (nach a. A. handelt es sich um einen an den Gläubiger gerichteten Antrag auf Vornahme der Verfügung mit dem Übernehmer und bei der Genehmigung um die Annahme dieses Antrages). Solange der Gläubiger die Genehmigung nicht erteilt, hat die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer nur die Wirkung einer Erfüllungsübernahme (1415 Abs. 3 BGB). Für den praktisch wichtigen Fall der Übernahme einer Hypothek (bzw. — in analoger Anwendung — einer Grund- oder Rentenschuld) durch den Grundstückskäufer sieht § 416 Abs. 1 S.2 BGB eine Genehmigungsfiktion sechs Monate nach Empfang der Mitteilung von der Übernahme durch den (dinglich gesicherten) Gläubiger vor.
Rechtsfolge der befreienden Schuldübernahme ist (anders als beim Schuldbeitritt) das Freiwerden des früheren Schuldners gegenüber dem Gläubiger. In die Verpflichtung des früheren Schuldners tritt ohne inhaltliche Änderung der Schuld der Übernehmer ein (es erfolgt nur ein „Richtungswechsel” der Forderung). Ihm stehen daher die gleichen Einwendungen zu, die der frühere Schuldner dem Gläubiger entgegenhalten konnte (§ 417 Abs. 1 S.1 BGB; nur mit einer Forderung des früheren Schuldners kann er nicht aufrechnen, § 417 Abs. 1 S. 2 BGB, da diese nach wie vor zum Vermögen des früheren Schuldners gehört). Darüber hinaus kann der Übernehmer dem Gläubiger eigene Einwendungen entgegenhalten (nicht aber wegen der rechtlichen Trennung zwischen Schuldübernahme und Kausalgeschäft — solche aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsgeschäft zwischen Übernehmer und früherem Schuldner, § 417 Abs. 2 BGB). Der Austausch des Schuldners führt (anders als der Austausch des Gläubigers durch Abtretung, vgl. § 401 BGB) im Interesse der Sicherungsgeber zum Erlöschen bestellter akzessorischer Sicherungsrechte (namentlich Bürgschaften und Pfandrechte; eine Hypothek erlischt nicht, sondern wird Eigentümerhypothek) und bestehender Vorzugsrechte (§ 418 BGB).
Von der (auf eine einzelne Verpflichtung beschränkten) Schuldübernahme ist die vollständige —5 Vertragsübernahme zu unterscheiden.




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