Schuldbeitritt
(auch kumulative Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme) bedeutet, daß durch einen Verpflichtungsvertrag (§§ 305, 241 BGB) eine weitere Person als Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in ein bereits bestehendes Schuldverhältnis eintritt, so daß eine Gesamtschuld (§§ 421; 427 BGB) entsteht. Der Vertrag über den S. kann sowohl zwischen dem Beitretenden und dem Gläubiger als auch zwischen dem Beitretenden und dem bisherigen Schuldner geschlossen werden. Im letzteren Fall handelt es sich nach der Vermutung des § 329 BGB i.d.R. um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter (hier des Gläubigers).
= Schuldmitübernahme (Schuldübernahme).
Schuldübernahme, kumulative Lit.: Bartels, K., Der vertragliche Schuldbeitritt, 2003
(Schuldmitübernahme, Schuldübernahme, kumulative): Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld gegenüber dem Gläubiger als eigene in der Weise übernimmt, dass er neben dem weiterhin verpflichteten bisherigen Schuldner haftet. Der Schuldbeitritt ist gesetzlich nicht geregelt, nach dein Grundsatz der Vertragsfreiheit aber unbedenklich. Er kann entweder zwischen Beitretendem und Gläubiger (analog § 414 BGB) oder zwischen Beitretendem und Schuldner vereinbart werden. Im letztgenannten Fall bedarf es (anders als nach § 415 BGB) nicht der Zustimmung des (nur einen Vorteil erlangenden) Gläubigers, sondern dieser hat nur (analog § 333 BGB) ein Zurückweisungsrecht, weil es sich im weiteren Sinne um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt (von dessen Normaltypus unterscheidet sich die Vereinbarung allerdings dadurch, dass sich die Verpflichtung nach der schon bestehenden Schuld des Schuldners richten soll). Der Schuldbeitritt bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form des Rechtsgeschäfts (Ausnahme: Beitritt eines Verbrauchers zum Verbraucherkreditvertrag, § 492 Abs. 1 BGB).
Insbes. auch wegen der Formfreiheit ist der Schuldbeitritt vonder (grds. der Schriftform bedürfenden, § 766 BGB) Bürgschaft abzugrenzen. Mit dem Schuldbeitritt wird — anders als bei der akzessorischen Bürgschaft — eine selbstständige Verpflichtung des Beitretenden begründet: Er übernimmt eine bislang fremde Schuld als eigene, während der Bürge fair fremde Schuld haftet. Für die Auslegung einer Erklärung als Schuldbeitritt kommt es daher nach la. M. darauf an, dass der Erklärende ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse hat.
Rechtsfolge des Schuldbeitritts ist, dass der Beitretende in gleicher Weise schuldet wie der ursprüngliche Schuldner. Ihm stehen daher insbes. außer eigenen Einwendungen auch die gleichen Einwendungen zu, die in der Person des ursprünglichen Schuldners zum Zeitpunkt des Beitritts begründet waren (ab dem Beitritt entwickelt sich die Verpflichtung des Beitretenden aber selbstständig). Der ursprüngliche Schuldner wird-anders als bei der befreienden Schuldübernahme nicht frei, sondern haftet neben dem Beitretenden - in Gesamtschuld - weiter.
Da der Schuldbeitritt — anders als die befreiende Schuldübernahme — nicht zu einer Veränderung der bestehenden Forderung gegenüber dem bisherigen Schuldner führt, ist er keine Verfügung, sondern lediglich ein die Verbindlichkeit des Beitretenden begründender Schuldvertrag i. 5. d. § 311 Abs. 1 BGB. Fälle eines gesetzlichen Schuldbeitritts finden sich u. a. in den §§ 546 Abs. 2, 2382 BGB, §§25, 28, 130 HGB.
Schuldmitübernahme.
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