Sequestration

eine Sicherungsmassnahme, die das Konkursgericht nach der Zulassung eines Konkursantrags bis zur Entscheidung über die Konkurseröffnung zum Schutz der künftigen Konkursmasse treffen kann (§ 106 KO). Die S. besteht darin, dass das Vermögen des Schuldners oder ein Teil davon, z.B. sein Gewerbebetrieb, unter die Verwaltung eines Treuhänders gestellt wird. Wird später der Konkursantrag abgewiesen, muss die S. wieder aufgehoben werden.

Siehe auch: Zwangsverwaltung, Konkursverfahren.

([F.] Absonderung, Verwaltung, Zwangsverwaltung) ist die abgesonderte Verwaltung eines Gegenstands. Sie betrifft im Völkerrecht die Verwaltung eines (besetzten) Staates oder Staatsgebiets, im Verfahrensrecht die Verwaltung einer Sache durch einen Dritten (Sequester) (z.B. §§ 848, 855 ZPO). Lit.: Augustin, A., Der Gerichtsvollzieher als Sequester, 1996

Der Begriff wird i. S. von Zwangsverwaltung z. B. in der ZPO (§§ 848, 855) im Rahmen der Zwangsvollstreckung (Durchsetzung von Herausgabeansprüchen) verwendet, ähnlich im Völkerrecht für die Verwaltung besetzter Gebiete. Im übertragenen Sinne ist die S. eine Art Verwahrung, nämlich die Hinterlegung einer Sache bei einem Verwahrer (Sequester) zunächst für mehrere gemeinschaftlich mit der Abrede, dass die Sache - insbes. nach Klärung der streitigen Rechtslage - an einen von ihnen herauszugeben ist.




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